Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

von Björn Keller

Der Deutsche Bundestag beschloss am 28.10.2010 die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die seit dem Jahre 2007 erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, veranlasste Steuerpflichtige immer wieder zu Klagen. Ohne die Regelungen von 2007 gänzlich zu verwerfen, sollen nun rückwirkend zum 01.01.2007 häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht. Damit kehrt der Gesetzgeber teilweise zur vor 2007 geltenden Gesetzeslage zurück. Die Neuregelung betrifft z. B. Lehrer, denen in der Schule zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, zumal laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Lehrerzimmer die Voraussetzung eines „anderen Arbeitsplatzes“ nicht erfüllt. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf € 1.250 begrenzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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