Erleichterte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
von Björn Keller
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, sofern aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17). Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Demgegenüber hatte die Klage beim FG Erfolg. Umsatzsteuerrechtlich verlangt zwar § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG unter anderem in einer Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann jedoch stattdessen der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der Bundesfinanzhof legt nun mit seinem Urteil diese Vorschrift zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Diesen Zusammenhang sah der Bundesfinanzhof im strittigen Fall als gegeben. Es sei branchenüblich, dass über jeweils einmalige Liefervorgänge von PKWs unmittelbar Rechnung erteilt wird. Somit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde und dieses demzufolge als Angabe im Sinne von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen sei. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Damit rückt der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen eher formalen, strengen Betrachtungsweise bezüglich der Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung ab.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz