2013

Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug sind nicht umsatzsteuerbar

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, so unterliegt diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.03.2013. Im behandelten Streitfall verleaste die Klägerin Geschäftsfahrzeuge. Die Kunden verpflichteten sich im Leasingvertrag, am Ende der Laufzeit das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Normale Verschleißspuren galten nicht als Schäden. Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem vereinbarten Zustand entsprechen, musste der Leasingnehmer für den Minderwert einen Ausgleich an die Klägerin zahlen. Im konkreten Fall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u. a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin. Diese teilte dem Finanzamt mit, dass nach ihrer Auffassung der Betrag nicht der Umsatzsteuer unterliege. Das Finanzamt hingegen behandelte die Zahlung des Leasingnehmers als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch die Leasinggeberin und erhöhte die Umsatzerlöse entsprechend. Das FG jedoch gab mit seinem Urteil der Auffassung der Klägerin Recht, wonach der gezahlte Betrag als Minderwertausgleich zu behandeln und demzufolge nicht zu versteuern sei.  Die Ausgleichszahlung stehe nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin. Deren Leistung sei die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Darüber hinausgehende Leistungen wurden dem Leasingnehmer nicht "willentlich" zugewandt. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin die vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt, sodass der Leasingnehmer lediglich die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung erbrachte, zu der er vertraglich verpflichtet war. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des FG. Es fehle für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin gegenüberstehe.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz 

 

Neue Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen

Mit Wirkung vom 01.07.2013 trat eine Änderung in § 4 Nr. 16 UStG in Kraft. Für Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Bereits seit dem 01.01.2009 gilt die Steuerbefreiung  nicht nur für Pflegeleistungen, sondern auch für Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG sind nunmehr auch Einrichtungen steuerlich begünstigt, die eine rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss nach § 1896 BGB übertragen bekommen haben. Damit sind alle rechtlichen Betreuungsleistungen, unabhängig von wem und für wen sie erbracht werden, erfasst. Insbesondere gilt diese Neuregelung auch für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern, Betreuungsvereinen oder Berufsbetreuern. Von dieser neuen Regelung ausgeschlossen sind Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Dies betrifft beispielsweise Leistungen, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören. Vertritt ein Betreuer als Rechtsanwalt den Betreuten oder erledigt er als Steuerberater für ihn die Steuerklärung, so fallen diese Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung.

Anmerkung: Für Betreuer, die bisher als regelbesteuernde Unternehmer tätig waren, können sich aus dieser Neuregelung Nachteile ergeben, da gegebenenfalls für in der Vergangenheit angeschaffte Wirtschaftsgüter, für die ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, eine Berichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist (Rückzahlung von Umsatzsteuer). Zudem ist zukünftig der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Weiterhin können sich auch Auswirkungen auf Vermieter ergeben, die bislang umsatzsteuerpflichtig Räumlichkeiten an Betreuer vermietet haben. Dies ist ab sofort nicht mehr möglich - auch hier mit den entsprechenden Konsequenzen für den Vorsteuerabzug.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch Finanzämter

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in ihrer Verfügung vom 05.06.2013 klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben der Finanzämter gehört, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Demzufolge ist auch eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbescheinigung kein Freibrief für den Vorsteuerabzug. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung trägt der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer wie bisher die objektive Beweislast für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers. Handelt es sich beispielsweise um einen Scheinunternehmer, ist die Rückzahlung der Vorsteuer aus diesen Rechnungen vorprogrammiert. Gerade bei neuen Geschäftspartnern kann es trotz Vorliegen einer Unternehmerbescheinigung deshalb sinnvoll sein, eigene Überprüfungen anzustellen, die dessen Unternehmereigenschaft belegen (beispielsweise Kopie der Gewerbeanmeldung, Referenzen, Aufsuchen der Geschäftsräume). Häufig beantragen umsatzsteuerlich geführte Personen beim Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die bestätigen soll, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Diese Unternehmerbescheinigung benutzen sie gegenüber ihren Geschäftspartnern als Nachweis dafür, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren wäre. Problematisch wird es dann, wenn der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei Subunternehmern in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein mitgewirkt hat. Oft soll in diesen Fällen die Unternehmerbescheinigung der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen. Aus diesem Grunde sind die Finanzämter angewiesen, Unternehmerbescheinigungen grundsätzlich nur auszustellen, wenn es sich um Bescheinigungen für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten handelt.

Anmerkung: An diese Verfügung sind grundsätzlich nur die hessischen Finanzämter gebunden. Es ist jedoch zu erwarten, dass zukünftig bundesweit von den Finanzämtern keine entsprechenden Bescheinigungen mehr erstellt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Änderungen in den Vorschriften der Rechnungsstellung – Rechnungserteilung bei Reverse-Charge-Umsätzen

Eine weitere Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 betrifft § 14a Abs. 5 UStG, der die Rechnungserteilung bei Reverse-Charge-Umsätzen, also die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, regelt. Danach ist auch bei im Inland steuerbaren Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG zwingend die Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzuführen. Betroffen sind insbesondere Bauleistungen, Leistungen im Schrotthandel, Gebäudereinigungsleistungen, Grundstücksumsätze und Leistungen von Unternehmern mit Sitz im Ausland, wenn jeweils auch der Leistungsempfänger Unternehmer ist. In diesen Fällen ist für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung keine materiell-rechtliche Voraussetzung. Das Gesetz gilt ab dem Tag der Verkündung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde auch eine Änderung in § 14a Abs. 1 UStG beschlossen. Die zusätzlichen Pflichten bei der Rechnungserteilung in besonderen Fällen wurden um eine weitere Rechnungsangabe und eine Rechnungsstellungsfrist ergänzt. Danach ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, sofern er seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz im Inland hat und Umsätze in einem anderen Mitgliedsstaat ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedsstaat nicht beteiligt ist sowie die Steuer in dem anderen Mitgliedsstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart wurde. Das bedeutet, dass der leistende Unternehmer wissen muss, ob in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er die Leistung erbringt, das Reverse-Charge-Prinzip (Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) gilt. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedsstaat aus, so ist die Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, über die im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Anmerkung: § 14a Abs. 5 UStG schreibt vor, dass auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG – also insbesondere bei im Inland steuerpflichtigen Bauleistungen, Lieferungen im Schrotthandel und Gebäudereinigungsleistungen auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft mit dem Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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