2011

Keine zweijährige Abgabe der Steuererklärung

Der Bundesrat lehnte in seiner Sitzung am 08.07.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab. Grund hierfür war im Wesentlichen, dass sich keine Mehrheit für die geplante Zwei-Jahres-Option bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung finden konnte. Der Entscheidung des Bundesrates kann nur beigepflichtet werden, denn die von der Bundesregierung vorgeschlagene „Vereinfachung“, wonach bestimmte Steuerpflichtige ihre Steuererklärung nur alle zwei Jahre abgeben können sollten, verdient die Bezeichnung Vereinfachung nicht – Unsinn wäre treffender. Mit der Ablehnung wurde unter anderem auch die geplante Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 auf 1.000 Euro pro Jahr verschoben. Bei einer hieraus resultierenden maximalen Steuererleichterung von 36 Euro pro Jahr ist das aber wohl nicht so schlimm. Die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Schlussendlich sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung die von den Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Änderungen des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes angenommen hat. Die angemessene Finanzierung von Parteien und Abgeordneten ist somit sichergestellt. Der Steuerbürger wird gern bereit sein, für die sich allein aus der Erhöhung der Abgeordnetenbezüge ergebende Mehrbelastung des Staatshaushaltes in Höhe von rund 2,5 Mio. Euro in 2012 und rund 5 Mio. Euro in 2013 aufzukommen. Wir sparen dann an anderer Stelle.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Elektronisch übermittelte Rechnung ab 01.07.2011

Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Der Entwurf eines Gesetzes vom 06.06.2011 sieht die steuerliche Begünstigung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor, mit deren Herstellung vor 1995 begonnen wurde. Hintergrund des Gesetzentwurfes ist das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % und entsprechend der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um mindestens 80 % zu senken. Da der Gebäudebestand erhebliche Potenziale zur Energie- und CO2-Einsparung aufweist, gilt es diese durch entsprechende steuerliche Anreize zu erschließen. Die Förderung orientiert auf das energetische Ergebnis der realisierten Baumaßnahmen und setzt voraus, dass der Energiebedarf des Gebäudes auf 85 % eines vergleichbaren Neubaus verringert wird. Dies ist durch die Bestätigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Förderung erfolgt durch erhöhte AfA bei Einkunftserzielung oder durch Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung. Im Jahr der energetischen Sanierungsmaßnahme sowie in den folgenden neun Jahren können jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten durch erhöhte Absetzungen oder als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass diese erhöhten Absetzungen nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn bereits für analoge Aufwendungen steuerliche Vergünstigungen oder andere Förderungen in Anspruch genommen wurden, um so eine Doppelförderung auszuschließen. Die Förderung soll für Maßnahmen ab 2012 wirksam werden.

Anmerkung: Die Senkung des Energiebedarfes eines Altbaus auf 85 % eines Neubaus dürfte mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein. Ob die geplante Förderung hier tatsächlich einen Anreiz schaffen kann bleibt abzuwarten. Allerdings sollte sie auch keinen Hauseigentümer davon abhalten, sich aktiv am Klimaschutz zu beteiligen.

Darüber hinaus ist fraglich, ob der Entwurf auch zum Gesetz wird, da sich hierfür bei der Sitzung des Bundesrates am 08.07.2011 keine Mehrheit fand.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Kein Vorsteuerabzug wegen unrichtiger Bezeichnung der Rechtsform des Leistungsempfängers

Mit seinem Urteil vom 22.02.2011 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die unrichtige bzw. fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsform des Leistungsempfängers in einer Rechnung den Vorsteuerabzug ausschließt. Das gilt - zumindest für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung - auch dann, wenn die Rechnung nachträglich korrigiert wird und der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt hat. Generell setzt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die vollständige und korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers ist hierbei wesentlicher Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Die erforderlichen Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmers ermöglichen. Im behandelten Streitfall waren Rechnungen mit verkürzten Namensangaben und fehlerhafter Angabe der Rechtsform (GmbH anstatt Sp.z.o.o. – GmbH polnischen Rechts) ausgestellt worden, die aus Sicht des Finanzamts eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers darstellten, zumal unter gleicher Anschrift ein Schwesterunternehmen ansässig war. Folglich führt, so das FG Berlin-Brandenburg, die unzutreffende Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform des Leistungsempfängers unstrittig zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Das Urteil stehe auch nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die teilweise die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bejahen. 

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu Umsatzsteuerschuld auch bei unvollständiger Rechnung

Keine regelmäßigen Arbeitsstätten bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen

Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen gemäß dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Im Streitjahr war der Kläger spontan, abhängig vom Personalausfall in den Filialen insgesamt an 207 Tagen in andere Sparkassenfilialen entsendet worden. Die Fahrten zu der Filiale, in die er am häufigsten delegiert wurde (56 Tage), gab er als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an. Alle anderen Einsätze setzte er als Dienstfahrten an und machte die entsprechenden Fahrtkosten sowie für die gesamten 207 Tage Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt dagegen wertete alle Einsätze in den 14 Filialen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wofür je Entfernungskilometer nur 0,30 € berücksichtigt wurden. Verpflegungsmehraufwendungen entfielen dementsprechend völlig. Dem widersprach das FG Niedersachsen mit seinem Urteil. Es wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erst am jeweiligen Morgen erfuhr, in welche Filiale er fahren muss. Damit entsprächen dessen Entsendungen in die Filialen eher dem Typus der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer laufend an verschiedenen Einsatzorten beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer ist in so einem Fall nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Der Kläger kann daher seine Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe steuerlich geltend  machen und nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen. Die Revision wurde zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Ungleichbehandlung beim pauschalen Kilometersatz

Seit 2009 haben einige Bundesländer unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Kfz-Kosten für ihre Mitarbeiter bei privater Pkw-Nutzung für Dienstfahrten den steuerfreien Kostenersatz auf 0,35 Euro/km angehoben. Für normale Steuerpflichtige gilt jedoch weiterhin die seit 2001 nicht erhöhte Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km. Ein angestellter Steuerberater klagte gegen die Ungleichbehandlung und sah diese als verfassungswidrig an. Das FG Baden-Württemberg lehnte es ab, dem Kläger gleichfalls die höhere Pauschale zu gewähren. Mit seinem Beschluss vom 15.03.2011 bestätigt nun der Bundesfinanzhof das Urteil des FG und hat eine Revision als unbegründet zurückgewiesen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch erfordere sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Auch würden keine Verfahrensmängel erkannt. Außerdem könne jeder Arbeitnehmer, sofern er der Auffassung sei, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Wegen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. beim  BVerfG: 2 BvR 1008/11). Einspruchsverfahren, die sich darauf beziehen, ruhen insoweit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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