Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.02.2011 unter Aufgabe seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise die Begrenzung für den Abzug von Verpflegungspauschalen auf drei Monate nicht anzuwenden sei. Arbeitnehmer können grundsätzlich bei einer Auswärtstätigkeit Mehraufwendungen für die Verpflegung als abziehbare Werbungskosten geltend machen. Je nach Dauer der Abwesenheit erfolgt ein gestaffelter pauschaler Abzug, der allerdings bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff ist ein Arbeitnehmer jedoch typischerweise auswärts an verschiedenen Orten tätig, sodass hierbei nicht von einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof kam nun zu der Entscheidung, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit nicht zur Anwendung kommt und demzufolge zum zeitlich unbegrenzten Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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