2011

Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz fehlender Wirksamkeit steuerlich relevant sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 21.02.2011 entschieden, dass eine ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein kann. Im strittigen Fall hatte das Finanzamt am 23.07.2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, weil von dieser trotz Aufforderung bis dahin keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Am 29.07.2008 ging beim Finanzamt eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 ein, allerdings ohne die zur Wirksamkeit fehlende elektronische Signatur. Der unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 traf dann erst am 22.09.2008 beim Finanzamt ein. Eine daraus folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2008 verstrichen sei und bezog sich dabei auf das Eingangsdatum der von der Klägerin unterschriebenen Einkommensteuererklärung. Die vorher eingegangene elektronisch übermittelte Steuererklärung wurde nicht als Einspruch anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersprach mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Demnach sind die mit der elektronischen Steuererklärung am 29.07.2008 übermittelten Daten trotz fehlender elektronischer Signatur steuerlich zu beachten, da die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten. Als solcher sei auch der Antrag der Klägerin zu würdigen. Ein derartiger Antrag kann auch formlos erfolgen. Er muss nur hinreichend konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden soll.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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EFRE und die Stadt Chemnitz vergeben Zuschüsse für kleine Unternehmen auf dem Sonnenberg und im Reitbahnviertel

Gemeinsam mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt die Stadt Chemnitz durch die Vergabe von zweckgebundenen Zuschüssen Investitionen und die Neuansiedlung von kleinen Unternehmen in den gegenüber anderen Stadtteilen als benachteiligt geltenden Stadtteilen Sonnenberg und Reitbahnviertel. Gefördert werden insbesondere Umzugskosten, Baukosten, Anschaffungskosten von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie die Ausstattung von Gebäuden. Der maximal mögliche Zuschuss beträgt € 15.000 bei einer Investitionssumme von € 50.000.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Quelle: Stadt Chemnitz

 

 

Abgrenzung von Unternehmereigenschaft und privater Sammlertätigkeit

Mit seinem Urteil vom 27.01.2011 entschied der Bundesfinanzhof über die Abgrenzung einer unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten Sammlertätigkeit. Danach ist die Sammlung von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als eine unternehmerische Aktivität einzuordnen und somit erfolgt auch keine Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Im strittigen Fall ging es um eine 1986 gegründete GmbH mit dem Geschäftsinhalt, Fahrzeuge anzuschaffen und diese nach einer Einlagerungszeit von 20 bis 30 Jahren gewinnbringend zu veräußern. Erworben wurden Oldtimer und hochwertige Neufahrzeuge, die ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft wurden. Das Finanzamt verweigerte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und ließ auch nicht die Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil diese Herangehensweise, da  Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden und eine Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielungsabsicht erkennbar ist. Im Streitfall kam es auf die Vergleichbarkeit mit einem Händler an. Entscheidend war also, ob der Steuerpflichtige bereits von Beginn an wie ein Händler agierte und nachhaltig An- und Verkäufe tätigte. Im entschiedenen Fall allerdings hatte sich der Steuerpflichtige weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge wie ein Händler, sondern eher wie ein privater Sammler verhalten. Demzufolge wurde der Vorsteuerabzug abgelehnt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.02.2011 unter Aufgabe seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise die Begrenzung für den Abzug von Verpflegungspauschalen auf drei Monate nicht anzuwenden sei. Arbeitnehmer können grundsätzlich bei einer Auswärtstätigkeit Mehraufwendungen für die Verpflegung als abziehbare Werbungskosten geltend machen. Je nach Dauer der Abwesenheit erfolgt ein gestaffelter pauschaler Abzug, der allerdings bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff ist ein Arbeitnehmer jedoch typischerweise auswärts an verschiedenen Orten tätig, sodass hierbei nicht von einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof kam nun zu der Entscheidung, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit nicht zur Anwendung kommt und demzufolge zum zeitlich unbegrenzten Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 24.02.2011 bekräftigte der Bundesfinanzhof seinen Standpunkt, dass Aufwendungen für eine krankheits- oder behindertengerechte Anpassung des individuellen Wohnumfeldes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Das gilt auch dann, wenn die erforderlichen Baumaßnahmen langfristig geplant werden. Ein etwaiger durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert bleibt dabei unberücksichtigt (siehe auch Urteil vom 22.10.2009). Im strittigen Fall ging es um den Umbau und die Modernisierung eines Hauses. Die Kläger wollten einen Teil der Kosten aufgrund spezifischer Gestaltungserfordernisse für den Wohnraum ihres seit Geburt an zu 100% behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Einspruch und Klage blieben mit dem Verweis darauf erfolglos, dass durch den Umbau ein Gegenwert erlangt worden sei. Der Bundesfinanzhof hob jetzt das Urteil der Vorinstanz auf, weil die entstandenen Mehraufwendungen größer als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes sind und auch nicht durch den Grund- oder Kinderfreibetrag oder den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Umbaukosten, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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