Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

von Björn Keller

Das Gesetz lässt bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24, 12 bzw. 6 € sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt. Mit Urteil vom 08.07.2010 hat der Bundesfinanzhof diese zeitliche Begrenzung als verfassungsgemäß bestätigt. Begründet wird das Urteil damit, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Festlegung eines Übergangszeitraumes innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens bewege. Da sich der Steuerpflichtige im Regelfall nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen zusätzlichen finanziellen Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann, ist ein beruflich veranlasster Mehraufwand demzufolge nach den drei Monaten nicht mehr steuerbegünstigend zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Ebenso wenig sah der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, da beruflich verursachter Verpflegungsmehraufwand auch bei allen anderen Arbeitnehmern anfällt und dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt bleibt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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