2010

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale

In einem Streitfall zur steuerlichen Behandlung einer Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wurde mit einem Urteil des BFH vom 15.04.2010 Klarheit hergestellt. Dabei geht bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4500 Euro kann angesetzt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Nach § 9 Abs. 2 EStG sind alle Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt. Demzufolge ist auch eine Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Steuerberatungskosten bei ALG-II-Bezug eines Selbständigen abzugsfähig

Bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit bei ALG-II-Bezug (§ 3 Abs. 2 ALG II-V) können nach einem Beschluss des LSG NRW vom 10.03.2010 auch Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie Raumkosten für die Anmietung erforderlicher Gewerberäume abgezogen werden. Abzugsfähig sind auch Versicherungsbeiträge, Kosten für Telefon und Büromaterial sowie die Vorsteuer, sofern diese konkret belegt werden können. Gemäß § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das Einkommen für jeden Monat zu ermitteln, auch dann, wenn nur in einigen Monaten des Bewilligungszeitraumes ein Einkommen erzielt wurde. Das Gesamteinkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes ist durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraumes zu teilen. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Private Steuerberatungskosten nicht abziehbar - bis auf Weiteres

Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Klarheit bei der Anwendung von § 35a EStG gibt es nach dem Urteil des FG Münster vom 21.05.2010. Demzufolge können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die zeitlich deutlich vor dem Einzug des Steuerpflichtigen erfolgten, nicht steuerlich berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist bei Anwendung von § 35a Abs. 2 EStG davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bereits während der Durchführung der Maßnahmen in dem betreffenden Objekt einen Haushalt begründet haben muss, was sich auch aus § 35 Abs. 4 EStG ergibt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen - Teil 5

In Teil 4 wurde die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dargestellt. Abschließend soll die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen betrachtet werden. Ab 01.07.2010 sind nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistung erbracht wurde, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Im Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen, ist die Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistung nur quartalsweise abzugeben – kann aber auch monatlich abgegeben werden, sofern dies bereits wegen ausgeführter innergemeinschaftlicher Lieferungen zu tun ist. Unternehmer, die von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind, können die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Änderungen bei der Entstehung der Umsatzsteuer für im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen

Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Teil 4

Die Teile 1 bis 3 bezogen sich auf die Änderungen bei der Steuerentstehung und die damit einhergehenden Erklärungspflichten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

In Teil 4 und 5 sollen die Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung dargestellt werden. Ab 01.07.2010 sind Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jedes Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben. Damit wird die bislang gültige Regelung, wonach die Zusammenfassende Meldung zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, aufgehoben. Dies stellt faktisch eine Fristverkürzung für Steuerpflichtige und Berater dar und ist daher nicht nachvollziehbar, zumal gegebenenfalls auch ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Soweit die Bemessungsgrundlage im laufenden und den letzten vier Kalendervierteljahren € 100.000 (ab 01.01.2012 € 50.000) nicht übersteigt, kann die Zusammenfassende Meldung quartalsweise abgegeben werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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