2014

Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Mit seinem Urteil vom 05.11.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

In drei Streitfällen befasste sich der Bundesfinanzhof am 16.10.2013 mit dem § 37b EStG. Er entschied, dass unter die Pauschalierungsvorschrift nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Mit der Vorschrift wird auch keine weitere eigenständige Einkunftsart begründet und auch nicht der einkommensteuerrechtliche Lohnbegriff erweitert. Sie stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Grundsätzlich können betrieblich veranlasste Geschenke oder Leistungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer für diese zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Bisher war ungeklärt, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Das hat nun der Bundesfinanzhof grundsätzlich bejaht. Lädt beispielsweise ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer auf eine Reise ein, ist der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer dafür mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % abgeltend erheben. Im ersten vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (VI R 57/11) hatte die Holdinggesellschaft eines weltweit im Technologiebereich führend tätigen Konzerns ein Management-Meeting durchgeführt. An diesem nahmen sowohl Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teil. Den Teilnehmern der Veranstaltung wurden dadurch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt 124.197 EUR gewährt. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % zu Unrecht Einkommensteuer auf die gesamten Zuwendungen, obwohl die ausländischen Zuwendungsempfänger nicht der Besteuerung im Inland unterlagen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12) betreuten Arbeitnehmer auf Geheiß ihres Arbeitgebers dessen Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass solche Veranstaltungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils beim Arbeitnehmer ausschließen und somit § 37b EStG nicht zur Anwendung kommt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Kindergeld für verheiratete Kinder

Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verheiratung eines Kindes seit Januar 2012 dessen Berücksichtigung beim Kindergeld nicht mehr ausschließt. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sogenannten Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen. Bislang erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten, das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte und es sich somit um einen Mangelfall handelte. Das konnte beispielsweise für Studentenehen zutreffen. Konkret bedeutet nun das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs, dass Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen können, wenn das Kind beispielsweise mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Maßgebend dafür ist jedoch, dass die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllt sind. Im entschiedenen Fall versagte die Familienkasse dem Kläger im Streitjahr 2012 für seine 1991 geborene Tochter die Zahlung von Kindergeld, weil die Tochter sich mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes selbst unterhalten könne. Das Paar hatte 2011 geheiratet. Beide erhielten im Streitjahr eine Ausbildungsvergütung. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG dem Kläger für seine Tochter ab Januar 2012 Kindergeld zustehe. Sie hatte  im Streitjahr das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, absolvierte eine Berufsausbildung und hatte noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen. Im Gegensatz zur Auffassung der Familienkasse und der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage war die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ohne Bedeutung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit Beschluss vom 21.11.2013 legte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die Problematik der Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dem Großen Senat zur Entscheidung vor. Es sei grundsätzlich zu klären, ob die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer voraussetzt, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob diese Aufwendungen aufzuteilen sind. Im strittigen Fall bewohnt der Kläger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein häusliches Arbeitszimmer befindet, das mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattet ist. Das Arbeitszimmer nutzt der Kläger zur Verwaltung von zwei in seinem Eigentum stehenden vermieteten Mehrfamilienhäusern. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten ab, da sogenannte gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften. Das FG gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass der Kläger das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt. Es entschied daher, dass der Kläger 60 % des von ihm ermittelten Aufwands als Werbungskosten geltend machen darf. Damit wendet es die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 auch auf das häusliche Arbeitszimmer an. Danach gilt für Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs folgte dieser Auffassung, legte aber den Fall dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vor, damit eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt wird.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Aufwendungungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste hingegen sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis angeboten wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24.04.2013. Im strittigen Fall betrieb die Klägerin ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtung mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Auf diesen Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil diese Auffassung, weil die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Im Gesetzgebungsverfahren war ausdrücklich erörtert und beschlossen worden, dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen sollte. Die mit Wirkung vom 01.01.2010 in das UStG eingefügte Vorschrift regelt in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1, dass für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben wird. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Maßgeblich sei dabei, dass mit diesen Leistungen unterschiedliche Bedürfnisse befriedigt würden (Schlafmöglichkeit einerseits und Nahrungsaufnahme andererseits). Die eine Leistung könne durchaus ohne die andere erbracht werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz