2013

Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

In zwei neuen Urteilen vom 16.05.2013 hat der Bundesfinanzhof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt. Aktuell sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen wird anhand der Kosten ermittelt, die der Arbeitgeber für die Veranstaltung aufwenden musste. Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt grundsätzlich je Teilnehmer zu gleichen Teilen. Weiterhin ist wichtig, um die Zuwendung als Arbeitslohn werten zu können, dass die Teilnehmer durch die Leistungen eine objektive Bereicherung erfahren. In seinem Urteil VI R 94/10 hat der Bundesfinanzhof damit seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen demnach nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten oder Kosten für einen Eventveranstalter) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht. Sie bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt, wodurch die Freigrenze überschritten wurde. Das FG war dieser Herangehensweise gefolgt. Der Bundesfinanzhof hob nun die Vorentscheidungen auf. Allein durch Nichtberücksichtigung der Stadionmiete wurde die Freigrenze eingehalten. In einem weiteren Urteil vom 16.05.2013 (VI R 7/11) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht zugerechnet, so der Bundesfinanzhof entgegen seiner früheren Auffassung. Im entschiedenen Fall hatten Arbeitnehmer mit Familienangehörigen und sonstigen Begleitpersonen an der Betriebsveranstaltung teilgenommen. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht direkt und unmittelbar Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind

Stehen die von einem Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so ist die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.04.2013. Strittig war im behandelten Fall der Umfang des Vorsteuerabzugs einer Kapitalgesellschaft, der Klägerin. Diese erzielte steuerpflichtige und auch steuerfreie Umsätze. In Erwartung steuerfreier Umsätze machte sie in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis August des Streitjahres 2005 jeweils einen Vorsteuerabzug in Höhe von lediglich 5% der angefallenen Vorsteuerbeträge geltend. Nachdem sich im September 2005 herausstellte, dass doch nur steuerpflichtige Umsätze erzielt würden, holte die Klägerin mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September die restlichen 95% nach und erklärte für das gesamte Jahr 2005 ausschließlich steuerpflichtige Umsätze.  Das Finanzamt war der Ansicht, da die Klägerin gemäß ihrer Voranmeldungen bis August 2005 die Vorleistungen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu 95% steuerfreien Umsätzen zugeordnet hatte, seien für diese Monate keine nachträglich geltend gemachten Vorsteuern zum Abzug zuzulassen. Die Klägerin erläuterte dagegen, dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Kosten nahezu ausschließlich allgemeine Verwaltungskosten darstellten, demzufolge nicht direkt steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugeordnet werden könnten und daher bislang immer zum Jahresende entsprechend den tatsächlich ausgeführten Umsätzen aufgeteilt wurden. Das FG wies die Klage ab, da nach seiner Auffassung bei einer Vorsteueraufteilung nicht nur die tatsächlich getätigten (steuerpflichtigen), sondern auch die nur beabsichtigten (steuerfreien) Umsätze einzubeziehen seien. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Eingangsleistungen Umsätze zu erzielen, für die ein Vorsteuerabzug zugelassen ist. Der Bundesfinanzhof hob nun die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG ist möglich, sofern bezogene Vorleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht. Entgegen der Auffassung des FG kommt es nicht auf die jeweiligen Voranmeldungszeiträume an. Abzustellen ist auf den Veranlagungszeitraum insgesamt und die für diesen Zeitraum im Nachhinein festzustellenden Verhältnisse.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen zu klären, ob der Steuerpflichtige diese mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietete. Dafür ist eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffen. Diese Überprüfung ist bereits schon dann erforderlich, wenn eine zeitweilige Selbstnutzung geplant ist. Unabhängig ist dabei, ob, wann und in welchem Umfang der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Unerheblich ist zudem, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger, ein Ehepaar, mit einem Vermietungsunternehmen einen Gästevermittlungsvertrag für ihr Ferienhaus über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen. In den vorformulierten Vertragsbedingungen wurde u. a. festgehalten, dass die Kläger ihr Ferienhaus nur in genau festgelegten Zeiträumen eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass diese Zeit insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten darf. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr. In ihren jährlichen  Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die negativen Einkünfte aus dem Objekt als Verluste aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG geltend, die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten. Das Finanzamt erkannte bis zum Veranlagungszeitraum 2003 die erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb an. Für die Streitjahre 2004/2005 blieben die geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht unberücksichtigt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von den Klägern für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung zu einem Totalverlust führe. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg. Das FG hingegen war der Ansicht, dass im Streitfall keine Überschussprognose durchzuführen sei, obwohl die Kläger sich eine Selbstnutzung des Objekts vorbehalten hätten. Da die Selbstnutzung außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen habe und in dieser Zeit auch Pflege- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden mussten sowie eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Vermietungstagen erreicht wurde, liege keine Selbstnutzung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Der Bundesfinanzhof hob nun die Vorentscheidung auf. Das FG hat zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten. Es muss im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose durchführen. Als Werbungskosten sind in die Prognose nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die ausschließlich oder anteilig auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (Leerstandszeiten). Aufwendungen für die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 15.05.2013, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung nachträgliche Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben sind, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes seine nutzbare Fläche vergrößert wird, beispielsweise durch Umbau des Daches. Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es dabei nicht an. Im konkreten Fall war strittig, ob Aufwendungen für den Umbau eines undichten Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Während Erhaltungsaufwendungen sofort abgesetzt werden können, dürfen Herstellungskosten nur anteilig als Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden. Die Kläger setzten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2006/2007 die für die Errichtung des Satteldachs und einige Wärmedämmmaßnahmen angefallenen Kosten als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die entstandenen Aufwendungen als Herstellungskosten mit einer jährlichen AfA von zwei Prozent. Nach seiner Auffassung war durch den Umbau eine spätere Nutzung des Dachgeschosses auch für Wohnzwecke möglich. Für dazu noch erforderliche Baumaßnahmen bestanden keine unüberwindbaren bauplanungsrechtlichen Hindernisse. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes sind stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist und lediglich eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche (Nicht-) Nutzung kommt es dabei nicht an. Auch umfasst die nutzbare Fläche einer Wohnung oder eines Gebäudes nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern ebenso die zur Wohnung oder zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume. So kann eine Erweiterung beispielsweise angenommen werden, wenn ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird, wenn unter der vergrößerten Terrasse ein Kelleranbau errichtet wird, wenn auf einer Dachterrasse ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten gebaut wird, wenn an dem Gebäude Balkone angebaut werden oder das Dachgeschoss mit neuen Gauben ausgebaut wird.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Berufsbetreuern

Bis zum 30.06.2013 unterlagen Leistungen für gerichtlich bestellte Betreuer nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen können sich Berufsbetreuer jedoch auf das Recht der EU berufen und eine Umsatzsteuerbefreiung erwirken. In dem Sinne entschied auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.04.2013.  Im strittigen Fall war die Klägerin vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht. Nur ausnahmsweise erfolgt eine entgeltliche Betreuung, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Das war hier der Fall. Entgegen dem damals geltenden nationalen Recht machte die Klägerin geltend, ihre Leistungen nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Finanzamt und FG lehnten dies ab. Der Bundesfinanzhof hob mit seinem Urteil nun die Entscheidung des FG auf und bestätigte damit die Auffassung der Klägerin. Er begründete eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zugleich bejahte der Bundesfinanzhof auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog. "anerkannte Einrichtung"). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind. Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Diesen Sachverhalt muss nun das FG für den konkreten Streitfall noch aufklären. Sollte die Klägerin beispielsweise als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, wäre dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Hintergründe zur Nachricht:

Neue Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen