Neue Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen

von Björn Keller

Mit Wirkung vom 01.07.2013 trat eine Änderung in § 4 Nr. 16 UStG in Kraft. Für Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Bereits seit dem 01.01.2009 gilt die Steuerbefreiung  nicht nur für Pflegeleistungen, sondern auch für Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG sind nunmehr auch Einrichtungen steuerlich begünstigt, die eine rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss nach § 1896 BGB übertragen bekommen haben. Damit sind alle rechtlichen Betreuungsleistungen, unabhängig von wem und für wen sie erbracht werden, erfasst. Insbesondere gilt diese Neuregelung auch für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern, Betreuungsvereinen oder Berufsbetreuern. Von dieser neuen Regelung ausgeschlossen sind Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Dies betrifft beispielsweise Leistungen, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören. Vertritt ein Betreuer als Rechtsanwalt den Betreuten oder erledigt er als Steuerberater für ihn die Steuerklärung, so fallen diese Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung.

Anmerkung: Für Betreuer, die bisher als regelbesteuernde Unternehmer tätig waren, können sich aus dieser Neuregelung Nachteile ergeben, da gegebenenfalls für in der Vergangenheit angeschaffte Wirtschaftsgüter, für die ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, eine Berichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist (Rückzahlung von Umsatzsteuer). Zudem ist zukünftig der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Weiterhin können sich auch Auswirkungen auf Vermieter ergeben, die bislang umsatzsteuerpflichtig Räumlichkeiten an Betreuer vermietet haben. Dies ist ab sofort nicht mehr möglich - auch hier mit den entsprechenden Konsequenzen für den Vorsteuerabzug.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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