2011

Umsatzsteuerpflicht für über eBay getätigte Privatverkäufe

In seinem Urteil vom 22.09.2010 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass auch eine private Auktion auf der Internet-Plattform eBay unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Werden beispielsweise Verkaufsaktionen nachhaltig realisiert, ist von einer unternehmerischen Betätigung auszugehen. Im strittigen Fall hatte ein Ehepaar über einen Zeitraum von drei Jahren bei eBay mehr als 1.200 Gegenstände als Privatverkauf zur Versteigerung eingestellt. Der jährliche Erlös zwischen 20.000 € und 30.000 € wurde in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben. Auch wurde keine Umsatzsteuer abgeführt. Aufgrund eines externen Hinweises prüfte die Steuerfahndung den Sachverhalt. Letztlich führte das Prüfungsergebnis dazu, dass entsprechende Umsatzsteuerbescheide zugestellt wurden, gegen die das Ehepaar klagte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es ging anhand der Vielzahl und der Langfristigkeit der Verkaufsaktionen davon aus, dass das Ehepaar keine privaten Veräußerungen tätigte, sondern vielmehr als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sei und somit die Umsätze zu versteuern sind. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Anmerkung: Die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die Kleinunternehmerreglung angewendet werden kann. Hierzu dürfen die vom Unternehmer vereinnahmten Beträge jedoch € 17.500 pro Jahr nachhaltig nicht übersteigen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Kindergeld – Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes

Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind ist unter anderem, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von derzeit 8.004 € nicht überschreiten. Die im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelten Einkünfte und Bezüge können um die eigenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gemindert werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 04.11.2010, dass auch Beiträge für eine private Krankenversicherung abzugsfähig sind, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser die Beiträge zahlt. Letztlich seien Eltern, die ihr Kind privat mitversichern, durch die Beitragszahlung ebenso finanziell belastet wie Eltern, die ihrem Kind das Geld zur Zahlung der Krankenversicherung zur Verfügung stellen. Die Revision ist zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Trainee-Tätigkeit zählt als Ausbildung

Zurechnung von Kinderbetreuungskosten

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 25.11.2010 klar, dass bei zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden können, der sie auch getragen hat. Sofern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass beispielsweise eine Mutter mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages für ihr Kind eigene Interessen wahrt, da die Kindertagesstätte sie von der ihr obliegenden Personensorge entlastet und ihr damit eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Zwar nützt die Unterbringung des Kindes in der Kindertagesstätte auch dem Vater, der rechtlich ebenfalls zur Betreuung verpflichtet ist, eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Abkürzung des Vertragsweges würde aber voraussetzen, dass die aufgrund des Betreuungsvertrages zu erbringenden finanziellen Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Vaters zuzuordnen sind bzw. wegen seiner eigenen Erwerbstätigkeit und nicht der Erwerbstätigkeit der Mutter anfallen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging zu § 4f EStG in der im Streitjahr 2006 gültigen Fassung. Derzeit ist die Abziehbarkeit in § 9c EStG geregelt. Außerdem sei auf das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 verwiesen, welches unter anderem auch eine Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten beinhalten soll.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Änderungen beim Gründercoaching ab 01.04.2011

Wie die KfW mitteilt, gelten ab 01.04.2011 geänderte Richtlinien für das Gründercoaching sowie das Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit. Für alle ab 01.04.2011 elektronisch eingereichten Anträge auf Gründercoaching ist bereits im Antragsformular anzugeben, mit welchem Berater das Coaching durchgeführt werden soll. Zudem sind die Inhalte und Konditionen (Anzahl der Tagewerke, Höhe des Beraterhonorars) schon im Antrag zu vereinbaren. Der Regionalpartner, in der Regel die zuständige IHK, prüft den Antrag dann und leitet ihn an die KfW weiter, von wo aus der Gründer im Normalfall eine Coachingzusage erhält.

Der nach Abschluss des Coachings vom Berater zu erstellende Abschlussbericht wird zukünftig beim Gründer verbleiben. Die Abrechnung gegenüber der KfW erfolgt mit dem neuen Dokument „Schlussverwendungsnachweis“, welches von Berater und Gründer zu unterzeichnen und zusammen mit der Rechnung des Beraters und dem Nachweis der Bezahlung des Eigenanteils direkt bei der KfW einzureichen ist.

Beim Gründercoaching werden innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung Zuschüsse zu den Beratungskosten in  den neuen Bundesländer sowie bestimmten Regionen der alten Bundesländer in Höhe von 75 Prozent gezahlt. Im Übrigen beträgt der Fördersatz in den alten Bundesländern 50 Prozent. Für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit kann innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung generell ein Zuschuss von 90 Prozent zu den Beratungskosten beantragt werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Beratungskosten beträgt € 6.000,00 für das Gründercoaching und € 4.000,00 für das Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Änderungen beim Gründungszuschuss geplant

Schätzung des privaten Nutzungsanteils eines Laptops

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 05.05.2010 entschieden, dass bei dienstlicher Nutzung eines privat angeschafften Computers typisierend und pauschalierend eine jeweils hälftige Aufteilung in privat bzw. beruflich erfolgen kann. Der Steuerpflichtige muss allerdings nachweisen oder aber zumindest glaubhaft machen können, dass er den privaten PC in einem wesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind. Dem Urteil liegt die Klage eines Piloten zugrunde, der seinen privaten Laptop ständig bei sich führte, um Flugdaten abzurufen. Er gab eine 100%ige berufliche Nutzung an. Da aber eine Privatnutzung nicht zwingend ausgeschlossen werden konnte und der Kläger eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht nachweisen konnte, hat das Finanzamt 50% der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Das Finanzgericht Baden Württemberg bestätigte mit seinem Urteil diese Herangehensweise als rechtlich nicht zu beanstanden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
 
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