Änderungen beim Gründungszuschuss geplant

von Björn Keller

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Eckpunkte für ein Gesetz zur "Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" vorgelegt. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch geplante Anpassungen beim Gründungszuschuss, dem wesentlichen Förderinstrument für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Zukünftig soll die erste Förderphase, in der das Arbeitslosengeld I zzgl. einer Pauschale von € 300,00 gezahlt wird, von neun auf sechs Monate verkürzt und die zweite Förderphase, in welcher eine Pauschale von € 300,00 gezahlt wird, von sechs auf neun Monate verlängert werden. Die mögliche Gesamtförderdauer von 15 Monaten soll jedoch erhalten bleiben. Weiterhin wird diskutiert, den notwendigen Restanspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Gründung deutlich zu erhöhen. Bislang ist ein Restanspruch von 90 Tagen eine der zwingenden Voraussetzungen für den Bezug von Gründungszuschuss. Zudem ist beabsichtigt, den Gründungszuschuss vollständig in eine Ermessensleistung umzuwandeln. Nach Hoffnung des Ministeriums sollen diese Maßnahmen zu einer Entlastungen des Haushalts der Bundesagentur führen. Die gesetzliche Neuregelung soll zum 01.04.2012 in Kraft treten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Quelle: Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 

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