Trainee-Tätigkeit zählt als Ausbildung

von Björn Keller

Mit Urteil vom 26.08.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Trainee-Tätigkeit als Ausbildungszeit gilt und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Der Bundesfinanzhof folgte hier dem Entscheid der Vorinstanz. Nach gültiger Rechtsprechung befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Mit dem Urteil wurde berücksichtigt, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht in jedem Fall die spezifische Qualifikation vermittelt, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist. Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall handelte es sich um das angestrebte Berufsziel "Assistent im Bereich Marketing und Public Relations im Pressewesen und Verlagswesen". Vor allem die Zusammenarbeit mit angrenzenden Fachbereichen, die theoretische und praktische Anleitung durch fachkundiges Personal bei der Mitarbeit an Projekten sowie die mit einer Ausbildungsvergütung vergleichbare niedrige Vergütung während der Trainee-Tätigkeit waren Entscheidungsgründe. Außerdem werden die in der befristeten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten  unternehmensübergreifend als berufsqualifizierend anerkannt. Der Bundesfinanzhof stellte im Urteil klar, dass es bei der Beurteilung einer Tätigkeit, ob es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, nicht von der Bezeichnung der Maßnahme (Volontariat, Trainee, Praktikum) abhängt. Entscheidend ist, ob während der befristeten Zeit die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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