2014
Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 22.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die seit 2004 geltende Regelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet den Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der Darlehensaufnahme
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt, dass für die Intensität der Prüfung der Fremdüblichkeit von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen der Anlass der Darlehensaufnahme entscheidend ist. Großzügigere Maßstäbe sind beispielsweise anzulegen, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
von Björn Keller
Zum Stichtag 01.01.2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die Einzelheiten sind in § 51a Absätze 2b bis e und Absatz 6 EStG geregelt. Ziel der Neuregelung ist es, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben.
Teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 12.06.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen für eine leerstehende, aber eigentlich auf Vermietung angelegte Wohnung auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige belegbar seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht aufgegeben hat.
Auslegung eines Einspruchsschreibens
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 19.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der lediglich damit begründet ist, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtswidrig sei, dahingehend auszulegen ist, dass er sich ausschließlich gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags richtet.