Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 11.12.2012 konkretisierte der Bundesfinanzhof die erforderlichen Voraussetzungen, um Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu können.