2011

Änderungen beim Gründungszuschuss geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Eckpunkte für ein Gesetz zur "Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" vorgelegt. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch geplante Anpassungen beim Gründungszuschuss, dem wesentlichen Förderinstrument für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Zukünftig soll die erste Förderphase, in der das Arbeitslosengeld I zzgl. einer Pauschale von € 300,00 gezahlt wird, von neun auf sechs Monate verkürzt und die zweite Förderphase, in welcher eine Pauschale von € 300,00 gezahlt wird, von sechs auf neun Monate verlängert werden. Die mögliche Gesamtförderdauer von 15 Monaten soll jedoch erhalten bleiben. Weiterhin wird diskutiert, den notwendigen Restanspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Gründung deutlich zu erhöhen. Bislang ist ein Restanspruch von 90 Tagen eine der zwingenden Voraussetzungen für den Bezug von Gründungszuschuss. Zudem ist beabsichtigt, den Gründungszuschuss vollständig in eine Ermessensleistung umzuwandeln. Nach Hoffnung des Ministeriums sollen diese Maßnahmen zu einer Entlastungen des Haushalts der Bundesagentur führen. Die gesetzliche Neuregelung soll zum 01.04.2012 in Kraft treten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Quelle: Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 

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Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt eines Pfarrers - unmittelbarer beruflicher Anlass

In seinem Urteil vom 09.12.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Pfarrer, zu dessen dienstlichen Aufgaben gehört, Pilgerwallfahrten von Pfarrangehörigen seelsorgerisch zu begleiten, seine entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen darf. Im strittigen Fall begleitete er Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und  übernahm dabei deren seelsorgerische Betreuung. Ebenso kann die dienstlich verpflichtete Teilnahme eines Pfarrers an einer Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien die berufliche Veranlassung dazu maßgeblich indizieren. Im konkreten Fall handelte es sich um eine verpflichtende Fortbildung für Priester und Pastoralreferenten nach Ablauf von fünfzehn Dienstjahren. Beide Fahrten waren vom zuständigen Bischöflichen Ordinariat als Dienstreisen genehmigt worden. Die Aufwendungen allerdings wurden vom Pfarrer selbst übernommen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Geltendmachung von Werbungskosten ab, da sie bei beiden Reisen eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung in Betracht zogen. Der Bundesfinanzhof hingegen stützt sich in seinem Urteil auf  § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind. Dazu gehören auch beruflich veranlasste Bildungsaufwendungen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden.

Welches Urteil der Herr und Erlöser gefällt hat, ist bislang unbekannt...

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Bundeskabinett beschließt Erleichterungen für Steuerberater – Berufsstand ist systemrelevant

Aus Regierungskreisen wurde bekannt, dass die Bundesregierung Erleichterungen für Steuerberater beschlossen hat. Steuerberater seien immer im Dienste ihrer Mandanten unterwegs und daher besonders wichtige Mitglieder unserer Gesellschaft. Der Berufsstand wurde als systemrelevant eingestuft. Da es im Sinne gesicherter Staatsfinanzen unerlässlich ist, dass Steuerberater ihre Mandanten schnell bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unterstützen, sei es alternativlos, ihnen das Fahren mit Sondersignal zu gestatten. Dies bedeutet, dass Steuerberater im Straßenverkehr immer Vorfahrt haben und  insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht mehr beachten dürfen. Weiter wird im Gesetz geregelt, dass Steuerberater überall kostenfrei parken dürfen. Das Steuerberatererleichterungsgesetz (StBErlG) soll am 1. April im Bundestag beschlossen werden und dann sofort in Kraft treten. Aus vertrauensseligen Quellen war zudem zu vernehmen, dass ein fraktionsübergreifender Konsens hinsichtlich der Wichtigkeit dieser Regelungen bestehe.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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Man sollte meinen, der gemeine Wähler hätte ein klares Urteil über den Politiker Peer Steinbrück gesprochen. Immerhin musste er nicht nur als Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, sondern auch als Bundesminister der Finanzen seinen Hut nehmen. Umso verwunderlicher ist, dass Steinbrück immer wieder auf der politischen Bildfläche erscheint und, wie zuletzt geschehen, sogar als Kanzlerkandidat der SPD für die Bundestagswahl 2013 ins Gespräch gebracht wird. Steinbrück selbst dementiert natürlich immer, Ambitionen auf diese oder auch andere Ämter in der Politik zu haben – und das auf seine gewohnt mürrische Art. Recht glaubhaft erscheint er dabei nicht, denn wer wie Steinbrück die Öffentlichkeit sucht, dem mag man schwerlich abnehmen, sich mit der zweiten Reihe abgefunden zu haben. Wie muss dieser Mann darunter leiden, dass seine Erfahrung und Kompetenz nicht mehr gefragt sind. Steinbrück, der Fantast der Sanierung der Staatsfinanzen, der sich und seine haarsträubenden Ideen für unersetzlich hält. Zöge er sich endlich zurück, dann würde er vielleicht wie Peer Gynt erkennen, dass er wie eine Zwiebel ist – nur Schalen, kein Kern. Aber vielleicht gäbe es dann auch für ihn eine Solveig, die ihn rettet.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Sofern der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antritt, können die Aufwendungen für eine stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 02.02.2011.

Nach geltendem Recht sind Werbungskosten sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dafür können Aufwendungen für jeweils wöchentlich eine Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes abgezogen werden. Wird die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht angetreten, ist demzufolge die Reise des anderen Ehegatten zum Beschätigungsort auch nicht beruflich veranlasst. Somit entfällt die rechtliche Grundlage zur steuerlichen Geltendmachung. Eine Reise an den Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten Haushaltsführung in diesen Fällen als eine private Wochenendreise zu werten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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