Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

von Björn Keller

Wie die Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung vom 20.12.2010 bekannt gibt, wird die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung über den 31.12.2010 hinaus verlängert. Sie heißt jetzt „Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung“. Die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, besteht für Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen, selbstständig Tätige, deren Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und Arbeitnehmer, die eine mindestens 15-stündige Wochenarbeitszeit im Ausland außerhalb der EU oder assoziierter Staaten ausüben. Voraussetzung für die Versicherung ist, dass der Antragsteller innerhalb der vergangenen 24 Monate vor Beginn der Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist oder unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit ausgeübt hat sowie weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei ist. Der Antrag muss künftig innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Wer ab 01.01.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis jeweils zum Monatsende kündigen. Wer bereits versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.03.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist die Bezugsgröße, die jährlich in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt wird. Die Beiträge steigen für Selbstständige in 2011 auf 38,33 € (West) bzw. 33,60 € (Ost). Existenzgründer zahlen im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Kalenderjahr nur die Hälfte des Beitrags.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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