2010

Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

Mit seinem Urteil vom 16.03.10 hat der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Darlehenszinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sogenannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Rückführung des für die Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Die Entscheidung beruht auf der zwischenzeitlich erheblichen Ausdehnung der Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse im Sinne des § 17 EStG.

Bislang waren derartige nachträgliche Schuldzinsen insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen überwiegend nicht steuerbar war bzw. ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Teilabzugsverbot bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit seinem Urteil vom 28.05.2010 entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen. Die Versorgungsanstalt stelle kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, weswegen sie insoweit auch keine gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung sei. Anders als bei den Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) – werden durch das Versorgungssystem für Bezirksschornsteinfegermeister die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Ansprüche lediglich ergänzt bzw. aufgestockt.

Die Zahlungen in die Zusatzversorgung seien im entschiedenen Fall - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Diese Zuordnung der Beitragsleistungen, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren 2005 bis 2007 mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 € als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage laufen derzeit bei anderen Finanzgerichten weitere Verfahren - es bleibt abzuwarten, wie diese ausgehen werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

Ein zur Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehörender Dachgeschossraum kann als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Das gilt auch, wenn der Raum nachträglich als Arbeitzimmer ausgebaut wurde, so ein Beschluss des BFH vom 04.05.2010.

In der Begründung zum BFH-Beschluss heißt es: Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt. Bereits im Urteil des BFH vom 26.02.2003 wurde entschieden, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen – wie Keller- und Speicherräume – grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein häusliches ist. Dabei ist nicht wichtig, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Eigentum des Steuerpflichtigen handelt. Wird allerdings ein Raum zusätzlich im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses angemietet, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln.

Bei der steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers ist zu beachten, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2007 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG Aufwendungen dafür und Kosten für Ausstattung nur geltend gemacht werden dürfen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Doch mit Beschluss vom 25.08.2009 hat der BFH Zweifel geäußert, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Thermobelege kopieren!

Nachdem die heißen Tage vorerst vorüber sind und man nicht mehr jede freie Minute nur im Freibad verbringen möchte, ist es möglich, auch einmal die steuerlichen Auswirkungen der Hitze zu bedenken. Gerade Thermobelege, wie man sie beispielsweise oft an Tankstellen erhält, sind besonders empfindlich gegenüber Wärme. Bei hohen Temperaturen sowie direkter Sonneneinstrahlung verblassen diese und sind im schlimmsten Falle nach einiger Zeit nicht mehr lesbar. Für Buchungsbelege gilt jedoch eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Das schließt ein, dass die Belege über diesen Zeitraum auch lesbar sein müssen. Besonders wichtig ist die Lesbarkeit für einen eventuell vorgenommenen Vorsteuerabzug. Steuerpflichtige sollten daher Thermobelege in jedem Falle unverzüglich kopieren, um die Lesbarkeit sicherzustellen. Sofern eine Kopiermöglichkeit nicht besteht, sollten die Belege zumindest kühl und dunkel gelagert werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Beweislast über den Zugang eines Steuerbescheides obliegt dem Finanzamt

Bestreitet ein Steuerpflichtiger, einen durch die Post übermittelten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang. Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich darlegt, aus welchen Gründen ihn der Bescheid möglicherweise nicht erreicht hat. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 29.04.2009.

Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts mittels allgemeiner Beweisregeln, insbesondere durch einen Indizienbeweis nachzuweisen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz