2010

Änderungen bei der Entstehung der Umsatzsteuer für im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen - Teil 3

In Teil 1 und 2 wurden die Änderungen bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von Unternehmern mit Sitz im Ausland dargestellt. Anpassungen gibt es jedoch auch bei im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen im Inland ansässiger Unternehmer. Diese sind seit 01.01.2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungserbringers zu erklären – bislang in der Voranmeldung für den Monat, in dem die Rechnung erstellt wurde bzw. dem der Leistungserbringung folgenden Monat. Ab 01.07.2010 ist die sonstige Leistung, korrespondierend zur Steuerentstehung, auch hier im Monat der Leistungserbringung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Änderungen bei der Entstehung der Umsatzsteuer für im Inland steuerbare Dauerleistungen - Teil 2

In Teil 1 wurde die Entstehung der Umsatzsteuer bei allgemeinen sonstigen Leistungen und die daraus folgende Pflicht zur Angabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung dargestellt. Heute geht es um Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht aber nur einmal abgerechnet werden. Bislang entstand die Umsatzsteuer immer erst dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Ab 01.07.2010 entsteht die Umsatzsteuer mindestens einmal jährlich und ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungsempfängers zu erklären, wenn dieser Schuldner der Umsatzsteuer ist, weil der Leistungserbringer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Änderungen bei der Umsatzsteuer zum 01.07.2010 - Teil 1

Das Umsatzsteuerrecht ist ständig in Bewegung. Nachdem bereits zum 01.01.2010 wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes von sonstigen Leistungen in Kraft traten, gibt es mit Wirkung vom 01.07.2010 weitere Anpassungen. Diese Änderungen betreffen insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer sowie die Zusammenfassende Meldung und sollen in einer kleinen Beitragsreihe dargestellt werden.

Seit 01.01.2010 richtet sich der Ort der Leistung und somit die Steuerbarkeit im Grundsatz danach, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner für eine von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachte Leistung ist, musste diese bislang im Monat der Rechnungsstellung bzw. im auf die Leistungserbringung folgenden Monat in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Mit Wirkung vom 01.07.2010 entsteht die Umsatzsteuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Demzufolge hat der Leistungsempfänger die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, nebst Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, anzugeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Zusammenballung von Einkünften

Gemäß § 34 EStG können außergewöhnliche Einkünfte – beispielweise Veräußerungsgewinne oder Entschädigungszahlungen – die in einem Veranlagungszeitraum zusätzlich zu den laufenden Einkünften erzielt werden (sog. Zusammenballung von Einkünften), begünstigt besteuert werden. Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2010 entschieden, dass eine Entschädigung zu außerordentlichen Einkünften führt, wenn der Steuerpflichtige in dem Jahr des Zuflusses mehr erhält, als dies bei normalem Ablauf der Dinge der Fall wäre. Was als normale Höhe der Einkünfte anzusetzen ist, könne nur hypothetisch ermittelt werden, wobei keinesfalls auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen sei, wenn die Einnahmesituation hier durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt war. In einem solchen Fall ist es wohl sinnvoll, den Durchschnitt mehrerer vergangener Jahre als Maßstab heranzuziehen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Bezug von Kindergeld

Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass sich die Berücksichtigung von Kindern – und somit auch der Bezug von Kindergeld – maximal um die Zeit des geleisteten gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus verlängert. Fraglich war, ob die Verlängerung des Bezuges zu kürzen sei, wenn im ersten Monat des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht zum ersten Tag des Monats begann. Der BFH hat mit Urteil vom 20.05.2010 entschieden, dass sich eine Beschränkung der Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt. Insofern ist der Anspruch auf Kindergeld über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus in jedem Fall um die gesetzliche Mindestdauer des Grundwehr- oder Zivildienstes zu verlängern - wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater