2010

Die Krise ist vorbei – degressive AfA fällt zum Jahresende weg

Die zur Stärkung der Wirtschaft als Reaktion auf die Finanzkrise zum 01.01.2009 wieder eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nur noch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis zum 31.12.2010 angeschafft werden. Die degressive AfA hat den Vorteil, dass bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die länger als vier Jahre abzusetzen bzw. abzuschreiben sind, in den ersten Jahren regelmäßig höher Abschreibungsbeträge steuerlich geltend gemacht werden können als bei der AfA nach gleichen Jahresbeträgen. Derzeit darf die degressive AfA höchsten das Zweieinhalbfache der AfA in gleichen Jahresbeträgen und nicht mehr als 25 Prozent pro Jahr betragen. Wer also noch in den Genuss dieses außerordentlichen Steuergeschenkes kommen möchte, muss sich mit der Anschaffung beeilen!

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Lohnsteuerkarte 2010 bleibt weiterhin gültig

Das Jahr 2010 neigt sich dem Ende und mancher mag sich fragen, wo denn die neue Lohnsteuerkarte, welche bislang gewöhnlich im September eines jeden Jahres im Briefkasten zu finden war, abgeblieben ist. Nun, diese wird nicht mehr kommen! Hintergrund ist, dass vom Gesetzgeber ursprünglich geplant war, Arbeitgebern ab 2011 die lohnsteuerlich relevanten Angaben ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen, was bislang jedoch technisch noch nicht realisiert ist. Die alte Lohnsteuerkarte bleibt daher mit all ihren Eintragungen bis auf Weiteres gültig und ist zwingend auch über das Jahr 2010 hinaus aufzubewahren. Notwendige steuerlich relevante Änderungen, wie Steuerklassen oder Kinderfreibeträge, werden ab 2011 von den Finanzämtern, andere Änderungen von den Gemeinden eingetragen. Wer bislang noch keine Lohnsteuerkarte 2010 erhalten oder diese verloren hat, kann sich vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausstellen lassen. Beginnt ein unbeschränkt in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer ab 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis, so kann vom Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach Steuerklasse I ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Fall seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine eventuelle Religionszugehörigkeit schriftlich zu bestätigen – dies gilt selbstverständlich auch für Arbeitnehmerinnen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Musterprotokoll zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - unbedeutende Abwandlungen bewirken keine unzulässigen Abänderungen

Mit Beschluss vom 28.09.2010 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG darstellen. Damit wird einem übermäßigen Formalismus der Handelsregister Einhalt geboten.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts wurde mit diesem Entscheid die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des bereitgestellten Musterprotokolls erreicht – trotz geringfügiger Abweichungen im Wortlaut. Im zugrunde liegenden Fall fanden sich diese etwa im Errichtungsdatum und der Anschrift des Notars, das Wort „ist" wurde im Hinblick auf mehrere Unternehmenszwecke grammatikalisch korrigiert, anstelle von Klammern wurden Spiegelstriche verwendet und auf die Anschrift des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, wurde mit „wie vor" verwiesen. Ferner wurde nach den Formalien ein Einleitungssatz eingefügt. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass sich derartige Abweichungen ausschließlich auf die Form des Textes beschränken und daher keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt des Protokolls haben. Mit dem Entscheid wurde vor allem auch das ursächliche Anliegen des Gesetzgebers berücksichtigt, durch Nutzung des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Erleichterung bei der Unternehmensgründung zu ermöglichen. Zudem besteht aufgrund der Beurkundungspflicht nicht die Gefahr, dass bei Abweichungen vom vorgegebenen Text unbewusst inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Das Musterprotokoll im Sinne des § 2 Abs. 1a GmbHG kann sowohl für die Gründung einer GmbH als auch für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verwendet werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum

Bestimmte Steuerpflichtige dürfen für geplante betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorab bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als gewinn- und damit steuermindernden Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 08.05.2009 darf der Betrag nur in einem Wirtschaftsjahr in der gesamten zulässigen Höhe geltend gemacht werden. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 20.07.2010 entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag im Erstjahr teilweise angesetzt und im nachfolgenden Veranlagungszeitraum auf die zulässige Gesamthöhe aufgestockt werden darf. In seiner Entscheidung stützt sich das FG Niedersachsen auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG sowie den Willen des Gesetzgebers bei der Neugestaltung dieses Paragraphen. Da in der Vorgängervorschrift eine Aufstockung der Beträge in den Folgejahren möglich war, vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass der Gesetzgeber eine gewollte Änderung auch explizit bei der Neufassung des § 7g EStG formuliert hätte. Der Entscheid ist insbesondere bei nicht so hohem Einkommen oder sehr teuren Wirtschaftsgütern wichtig. In diesen Fällen ist es oft nicht sinnvoll, den Abzugsbetrag im ersten Jahr voll auszuschöpfen, weil er sich nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich auswirkt. Ebenso betrifft das Urteil Investitionen, bei denen sich die geplanten Anschaffungskosten erhöhen und der Investitionsabzugsbetrag bereits im vorhergehenden Jahr geltend gemacht wurde. Nach bisheriger Rechtslage konnte dann der zulässige Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden. Diese unternehmerfreundliche Auffassung des FG Niedersachsen liegt jetzt beim Bundesfinanzhof zur endgültigen Entscheidung. Einschlägige Fälle sollten vorerst durch Einlegung eines Einspruchs offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof sein Urteil gefällt hat.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Steuerpflichtiger darf Aussetzung der Vollziehung ablehnen

Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufzwingen, dem Staat damit Zinsvorteile zu verschaffen. Dies entschied das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 08.09.2010. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem die Klägerin nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen Euro an das Finanzamt nachzahlen sollte. Die Klägerin zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch beim Finanzamt ein. Dieses setzte auf entsprechende Anweisung des zuständigen Finanzministeriums den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an die Klägerin zurück. Gegen diese aufgezwungene Aussetzung wehrte diese sich. Sie berief sich darauf, dass die Aussetzung unrechtmäßig sei, weil sie zu einem Zinsschaden führe. Sie könne sich am Markt zu einem Zinssatz zwischen rund 2 und 4,3 Prozent refinanzieren, während im Falle eines Misserfolges zwingend Aussetzungszinsen von 6 Prozent anfielen. Andererseits würde sie bei erfolgreicher Klage vom Finanzamt den Erstattungsbetrag mit 6 Prozent verzinst bekommen. Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin mit der Begründung recht, dass die erzwungene Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich ermessensfehlerhaft sei, da die Aussetzung der Vollziehung dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers dient und nicht den finanziellen Interessen des Staates. Die Zwangsaussetzung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen erfolgt in der Praxis nämlich nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen und soweit ersichtlich nur bei erheblichen Streitwerten. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt gezahlt werden, nach § 12 Nr. 3 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind, während Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zu zahlen hat, steuerpflichtig sind und nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 auch in Zukunft sein sollen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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