2010

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten voll abzugsfähig?

Derzeit sind erwerbsbedingte Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur zu zwei Dritteln abzugsfähig. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung war Frage eines finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Sächsischen Finanzgericht. Das Gericht hat dies zwar verneint, jedoch die Revision zugelassen. Derzeit liegt das Verfahren beim BFH – der Ausgang bleibt abzuwarten. Entsprechende Fälle sind daher offen zu halten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Anlage KAP 2009

Grundsätzlich gilt, dass die Einkommensteuer für inländische Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, ab 2009 mit diesem Steuerabzug abgegolten ist - sogenannte Abgeltungsteuer. Eine Anlage KAP wäre demzufolge im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr abzugeben. Dennoch gibt es diverse Gründe, aus denen eine entsprechende Anlage dennoch abzugeben ist bzw. es sich lohnen kann, diese abzugeben. So sind zwingend Kapitalerträge zu erklären, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen - beispielsweise ausländische Kapitalerträge. Auch im Falle eines nicht vorgenommenen Kirchensteuerabzuges ist eine Anlage KAP abzugeben. Lohnend kann die Abgabe sein, wenn der Grenzsteuersatz der Steuerpflichtigen unter 25 Prozent liegt, denn dann ist mit dem Steuerabzug tendenziell zuviel Steuer einbehalten worden. Weiterhin kann eine Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten nur über die Abgabe der Anlage KAP erreicht werden. In jedem Fall sollten Steuerpflichtige von ihren Kreditinstituten die entsprechenden Steuerbescheinigungen anfordern, denn nur so kann geprüft werden, ob die Abgabe einer Anlage KAP sinnvoll oder notwendig ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Steueroptimierung beim Hausbau - Seeling-Modell bald Geschichte

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 soll die bislang bestehende Möglichkeit, für Leistungen im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück den vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen (sog. Seeling-Modell), zum 01.01.2011 abgeschafft werden. Der Vorsteuerabzug kann dann nur noch für den Teil des Gebäudes vorgenommen werden, der unternehmerisch zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes genutzt wird – für privat genutzte Bereiche demnach nicht mehr.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen

Bislang fordert § 14 Abs. 3 UStG für elektronisch übermittelte Rechnungen eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Übermittlung per EDI-Verfahren – anderenfalls entfällt der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger. Auf Grund der technischen Anforderungen konnte sich insbesondere die elektronische Signatur bislang bei kleineren und mittleren Unternehmen nicht durchsetzen, was wiederum ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Rechnungsempfänger darstellt. Am 21.04.2010 hat das Europäische Parlament über die Annahme eines Vorschlages zur Änderung der Vorschriften zur Rechnungsstellung und zum Vorsteuerabzug beraten. Ziel ist der Verzicht auf verpflichtende technische Anforderungen im Rahmen der Übermittlung elektronischer Rechnungen. Die Änderungen müssen bis 01.01.2013 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht übernommen werden. Bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nicht so lang wartet.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

BFH hat entschieden

1-%-Regelung für Altfahrzeuge steht Investitionsabzugsbetrag nicht entgegen. Der BFH hat mit Beschluss vom 26.11.2009 zu der Frage Stellung genommen, ob die 1-%-Regelung für ein vorhandenes Fahrzeug als Pauschalierung für die private Nutzung der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG entgegensteht, obwohl der Steuerpflichtige behauptet, er werde zukünftig das neu angeschaffte Fahrzeug ausschließlich geschäftlich nutzen und dies nachweisen. Die Frage wurde verneint. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagieren wird, zumal das entsprechende BMF-Schreiben eher eine andere Auffassung vertritt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz