2010

Umsatzsteuer bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Erblassers durch Erben

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die ein Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, unterliegt der Umsatzsteuer, so der BFH in einem Urteil vom 13.01.2010. Der Erbe werde zwar nicht Unternehmer, trete aber als Rechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse ein. Hieraus ergeben sich die Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes für die ausgeführte Lieferung. Den Rechtsnachfolgern wird jedoch der umsatzsteuerliche Status des Erblassers zuzurechnen sein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2010 entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für eine Fortbildungsveranstaltung, bei der auch in nicht unerheblichem Maße verbreitete Sportarten ausgeübt werden, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Er berief sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss vom 21.09.2009, in dem bereits entschieden wurde, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen, grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Feststellung nachträglich erklärter Verluste

Zukünftig sollen erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach § 10d EStG nur dann möglich sein, wenn der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch geändert werden könnte. Somit soll mit dem Jahressteuergesetz 2010 die durch eine Entscheidung des BFH vom 17.09.2008 eröffnete Möglichkeit, Verluste nachträglich zu erklären und einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlangen, abgeschafft werden. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und der Prüfung der entsprechenden Bescheide gerade für Jahre, in denen Verluste entstanden sind, größte Sorgfalt geboten ist, denn die gesonderte Feststellung von Verlusten ist Voraussetzung für den Rück- oder Vortrag in andere Veranlagungszeiträume.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Einstellung von ESF-Förderprogrammen

Laut Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 09.06.2010 werden überraschend einige ESF-Förderprogramme mit sofortiger Wirkung nicht weiter fortgeführt. Hierzu zählen insbesondere der Existenzgründungszuschuss sowie der Einstellungszuschuss für Arbeitslose, welche bislang von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) bearbeitet wurden und komplementäre bzw. Ergänzungsförderungen zu ähnlichen Programmen der Arbeitsagentur darstellten. Als Grund für die Einstellung wird angeführt, dass sich der Freistaat Sachsen „kostspielige Doppelstrukturen und undurchsichtige Förderbürokratien … nicht länger leisten“ könne – aha! Gleichzeitig sollen vorhandene Fördermittel gezielt zur Qualifizierung von Arbeitslosen verwendet werden. Anträge auf die genannten Förderungen haben nur noch Aussicht auf Bewilligung, sofern sie bis zum 11.06.2010 bei der SAB eingegangen sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Ausweitung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die umsatzsteuerliche Ausnahmeregelung des § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) wird mehr und mehr zum Regelfall. Der bislang insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer sowie der Ausführung von Bauleistungen an einen Unternehmer bekannte Fall der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger soll nach Plänen der Bundesregierung zwei wesentliche Erweiterungen erfahren. So sollen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 auch die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie die Erbringung von steuerpflichtigen Reinigungen von Gebäuden an einen Unternehmer einbezogen werden. Das bedeutet, dass für die genannten Leistungen in Zukunft der Leistungsempfänger die mit der Leistungserbringung entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sofern er ein Unternehmer ist. Gleichzeitig steht ihm aber im Regelfall der Vorsteuerabzug zu.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz