2025

Zahlungsmoratorium für die Corona-Wirtschaftshilfen

von Björn Keller

Wie das Sächsische Wirtschaftsministerium (SMWA) mitteilt, werden mit sofortiger Wirkung die Rückforderungen der Überbrückungs- und Monatshilfen ausgesetzt. Das SMWA und die SAB arbeiten bei der Umsetzung des Moratoriums eng zusammen, da noch nicht alle Details geklärt sind. Bis zu einer abschließenden Klärung aller offenen Fragen werden keine neuen Rückforderungen verfolgt und keine Mahnungen versandt. Rechtliche Änderungen an den Bundesprogrammen sind jedoch nicht zu erwarten. Die Unternehmen werden zudem weiterhin Auskunft über die Verwendung der Hilfen geben müssen. Aufgrund der Haushaltssituation des Freistaats zahlt Sachsen auch nicht nachträglich einen Unternehmerlohn. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese unverzüglich veröffentlicht.

Statement von Wirtschaftsminister Dirk Panter dazu:
»Viele Unternehmer haben mich in den vergangenen Wochen angesprochen, die Rückforderung der Coronahilfen des Bundes in der aktuellen wirtschaftlichen Lage eine große Herausforderung darstellt. Es sind Existenzängste entstanden. Darauf habe ich reagiert und die Rückforderungen erst einmal stoppen lassen. Wir wollen jetzt für Klarheit sorgen, um unnötige Härten für Unternehmerinnen und Unternehmer zu vermeiden – soweit es rechtlich möglich ist. Es wird allerdings noch einige Tage dauern, bis alle Details abschließend geklärt sind. Daher bitte ich um Verständnis, dass wir noch keine näheren Details nennen können. Für den Moment verschafft das Moratorium den Betroffenen eine Atempause. «

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind noch keine Werbungskosten

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24), dass Zahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht steuerlich abziehbar sind. Erst, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden, dürfen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Streitfall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Sie zahlten an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft Hausgeld, das zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrückstellung) zugeführt wurde. Finanzamt und FG lehnten einen Abzug als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ab, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Verluste entstanden sind. Ein Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eingesetzt würden. Der Bundesfinanzhof lehnte die Revision der Kläger ab. Er erläuterte, dass der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraussetzt. Zwar konnten die Kläger nicht mehr über den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes verfügen, da die Mittel ausschließlich Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Der entscheidende Anlass für die Zahlung war aber nicht die Vermietung an sich, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, sich beim Aufbau einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen. Es geht hier um eine Vorsorge für zukünftig anfallende Instandhaltungskosten. Der Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die Mittel ganz oder teilweise für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt. Zudem betonte der Bundesfinanzhof, dass es auch mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2020, mit der der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, keine Veränderung hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage gibt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

von Björn Keller

Fahrzeuge werden nicht ausschließlich zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet, wenn sie von einer Personengesellschaft eingesetzt werden, um von ihr landwirtschaftlich erzeugte Produkte zu einer ebenfalls von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zu befördern. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV R 11/23). In diesem Fall entfällt auch die Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Im Streitfall ist die Klägerin eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut überwiegend Silomais aber auch Roggen an. Außerdem betreibt sie eine Biogasanlage, deren erzeugter Strom verkauft wird. Der Silomais wird vollständig für die Biogasanlage verwendet, während der Roggen nur zu knapp 6 % in der Biogasanlage mit verstromt wird. Der überwiegende Teil ist für den Verkauf bestimmt. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide befördert die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Nach diesem Gesetz wird eine Befreiung der Kraftfahrzeugsteuer unter anderem für Anhänger gewährt, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch FG und Bundesfinanzhof sind der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung damit, dass ertragsteuerrechtlich keine land- oder forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn in einer Biogasanlage Strom gewonnen wird, der gegen Entgelt an einen Energieversorger geliefert wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu insgesamt gewerblichen Einkünften führt oder ob dies der Fall ist, weil eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt. Für die Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ist nicht maßgebend, ob die privilegierte Tätigkeit von einem Einzelunternehmer, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Auch ist unerheblich, ob sie ausschließlich oder neben einer anderen, insbesondere gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend für das Versagen der Steuerbefreiung für die beiden Anhänger ist, dass diese auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt werden. Damit dient die Beförderung zum erheblichen Teil dem Betrieb der Biogasanlage und nicht, wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert, ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. November 2024 (VI R 21/22) entschied, führt das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zwecks Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird. Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Der Sohn der Gründungsgesellschafter konnte die Unternehmensnachfolge aus persönlichen Gründen nicht antreten. Daher beschlossen diese, nach ihrem Ausscheiden die Fortführung und Leitung des Unternehmens der Klägerin sowie vier weiteren Mitgliedern der Führungsebene zu übergeben. Sie übertrugen jeweils 5,08 % (Nennwert 1.300 €) der Geschäftsanteile schenkweise an die Klägerin und die anderen vier Arbeitnehmer. Nach einer vom Finanzamt veranlassten Lohnsteuer-Außenprüfung wertete diese den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn und besteuerte ihn entsprechend. Das FG hingegen betrachtete den Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin. Der Bundesfinanzhof teilte dies Auffassung. Er stellte klar: auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht maßgeblich veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Zudem fiel der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen. Es sei auch überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Unternehmensgründer ihre leitenden Angestellten trotz sehr unterschiedlicher Beschäftigungsdauer und unterschiedlicher Gehälter mit den Beteiligungen einheitlich entlohnen sollten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 (IX R 5/23) entschied, muss die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, vom Geschädigten versteuert werden. Die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Einkommensteuer gehört zu den steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Wird die vom Schädiger zu erstattende Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden erst zu einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlt, liegt dennoch keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vor. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Im Streitfall wurde die Klägerin aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers erwerbsunfähig. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG versteuern. Zwischen der Versicherung und der Geschädigten war vereinbart, dass der Schaden "nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet" wird. Dadurch wurden die tatsächlich angefallenen Steuern nachträglich erstattet. In den Streitjahren 2018 und 2019 kam die Versicherung dieser gesetzlichen Pflicht nach und erstattete die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen. Das Finanzamt und das FG behandelten diese Erstattungen als Einkünfte, die demgemäß selbst der Einkommensteuer unterliegen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handele, da es sich beim Ersatz der Steuer nicht um den Ersatz von Einnahmen, sondern um den Ersatz von Ausgaben handele. Der Bundesfinanzhof wies jedoch die Revision der Klägerin zurück. Er stellte klar, dass zu den steuerpflichtigen Entschädigungen nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern auch die später erstattete Steuerlast zählen. Sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Teile gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Zudem schloss der Bundesfinanzhof eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen aus. Da sich die Zahlung der Schadenersatzleistungen über mehrere Jahre verteilte sei eine dafür notwendige Außerordentlichkeit gemäß § 34 EstG nicht gegeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz