2026

Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen. Im Streitfall unterhielt der in Niedersachsen ansässige Kläger aus beruflichen Gründen eine angemietete Zweitwohnung in Hamburg. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Höchstbetrag von 1.000 €, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG anerkannt wird. Außerdem mietete der Kläger einen Pkw-Stellplatz für monatlich 170 € an. Das Mietverhältnis für die Wohnung und den Stellplatz waren bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist miteinander verbunden. In seiner Steuererklärung machte der Kläger neben den Wohnungsmietzinsen auch die Kosten für den Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt allerdings versagte den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, dass der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft sei. Das Finanzgericht lies die dagegen erhobene Klage zu und auch der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen demnach nicht der Abzugsbeschränkung in Höhe von 1.000 € für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Aufwendungen für die Nutzung des Stellplatzes sind getrennt von denen für die Unterkunft zu betrachten, da es sich hierbei um getrennte Wirtschaftsgüter handelt. Sind die Kosten berufsbedingt erforderlich, sind sie als Werbungskosten abziehbar. Im Streitfall war die Stellplatzanmietung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg als unbedingt notwendig zu bewerten. Außerdem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten unabhängig ist von der Ausgestaltung des Mietvertrages für die Unterkunft. Es ist also nicht maßgebend, ob der Stellplatz und die Wohnung in einem Mietvertrag oder durch separate Mietverträge oder von verschiedenen Vermietern angemietet werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

von Björn Keller

Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte. Nachdem es im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts mit der Klägerin zum Streit über mehrere Punkte kam, war diese der Ansicht, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Dagegen klagte die Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Verlauf der Verhandlungen machte sie zudem einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Allerdings hatte sie gegenüber dem Finanzamt bis dahin keinerlei Schadenersatzforderungen erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nicht erkennbar war, dass der Steuerpflichtigen ein Schaden entstand. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung. Nach dessen Auffassung setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt eingefordert wird. Durch das Fehlen einer vorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Es muss auf jeden Fall dem Finanzamt vorher außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Ebenso ist es nicht statthaft, ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, einfach um ein Schadenersatzbegehren zu erweitern. Eine Klageerweiterung ist in diesem Fall unzulässig.


Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

von Björn Keller

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind. Mit Bezug auf diese gesetzlichen Regelungen entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24).  Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 eine rechtsfähige, aber nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Klägerin, gegründet. Kurz nach ihrer Gründung schloss die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag. In diesem ging es insbesondere um die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin. Im Vertrag wurde eine entsprechende Vergütung dafür vereinbart. Unabhängig von dieser Vergütungsvereinbarung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Stiftung zwei Zahlungen. Das zuständige Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest, da keine kausale Verknüpfung zu einer von der Stiftung erbrachten Leistung erkennbar war. Die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage wies dieses als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Bei den Zahlungen handele es sich demzufolge um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Begründet wurde diese Einordnung zudem damit, weil die Zahlungen nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin, wie beispielsweise für die Fertigstellung des Bauprojekts, verbunden waren. Somit sind die Zahlungen nicht von der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann ebenso nicht gewährt werden. Die freigebigen Zuwendungen der AG dienten nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, aber eben nicht ausschließlich den Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheidet ebenfalls aus. Die Stiftung war von Anfang an nicht als gemeinnützig festgelegt, da in ihrer Satzung nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke verankert sind.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

von Björn Keller

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Im Streitfall erwarb der Kläger 28 „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“ zum Nominalwert von je 1.000.000 €. Bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses hatte er das Wahlrecht, je Zertifikat entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Bei Fälligkeit der Gold-Warrants konnte er zwischen einer Geldzahlung oder einer Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto wählen. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Gold-Warrants. Bei deren Fälligkeit entschied er sich für die Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto. Insgesamt wurden ihm 61 793,75 Feinunzen Gold gutgeschrieben. Der Kurs je Feinunze Gold betrug 976,27 €. Das Gold veräußerte er im Folgejahr. Das Finanzamt ermittelte einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht war teilweise erfolgreich, da der Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielte. Der Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants durch die Gutschrift auf sein Metallkonto allerdings musste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG versteuert werden. Diese Auffassung bestätigt nun der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Er stellte klar, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate findet jedoch, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung. Danach ist Entgelt für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen. Aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ergibt sich dabei ein Einlösungsgewinn von 0 €. Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Bundesfinanzhof betont in dem Zusammenhang, dass der Begriff der Einlösung auch einen Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold einschließt, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Demzufolge war im Streitfall ein zu versteuernder Einlösungsgewinn angefallen. Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz