2026

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

von Björn Keller

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind. Mit Bezug auf diese gesetzlichen Regelungen entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24).  Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 eine rechtsfähige, aber nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Klägerin, gegründet. Kurz nach ihrer Gründung schloss die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag. In diesem ging es insbesondere um die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin. Im Vertrag wurde eine entsprechende Vergütung dafür vereinbart. Unabhängig von dieser Vergütungsvereinbarung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Stiftung zwei Zahlungen. Das zuständige Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest, da keine kausale Verknüpfung zu einer von der Stiftung erbrachten Leistung erkennbar war. Die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage wies dieses als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Bei den Zahlungen handele es sich demzufolge um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Begründet wurde diese Einordnung zudem damit, weil die Zahlungen nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin, wie beispielsweise für die Fertigstellung des Bauprojekts, verbunden waren. Somit sind die Zahlungen nicht von der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann ebenso nicht gewährt werden. Die freigebigen Zuwendungen der AG dienten nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, aber eben nicht ausschließlich den Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheidet ebenfalls aus. Die Stiftung war von Anfang an nicht als gemeinnützig festgelegt, da in ihrer Satzung nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke verankert sind.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

von Björn Keller

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Im Streitfall erwarb der Kläger 28 „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“ zum Nominalwert von je 1.000.000 €. Bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses hatte er das Wahlrecht, je Zertifikat entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Bei Fälligkeit der Gold-Warrants konnte er zwischen einer Geldzahlung oder einer Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto wählen. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Gold-Warrants. Bei deren Fälligkeit entschied er sich für die Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto. Insgesamt wurden ihm 61 793,75 Feinunzen Gold gutgeschrieben. Der Kurs je Feinunze Gold betrug 976,27 €. Das Gold veräußerte er im Folgejahr. Das Finanzamt ermittelte einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht war teilweise erfolgreich, da der Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielte. Der Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants durch die Gutschrift auf sein Metallkonto allerdings musste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG versteuert werden. Diese Auffassung bestätigt nun der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Er stellte klar, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate findet jedoch, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung. Danach ist Entgelt für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen. Aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ergibt sich dabei ein Einlösungsgewinn von 0 €. Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Bundesfinanzhof betont in dem Zusammenhang, dass der Begriff der Einlösung auch einen Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold einschließt, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Demzufolge war im Streitfall ein zu versteuernder Einlösungsgewinn angefallen. Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz