2016
Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 23.06.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, sofern das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält.
Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung
von Björn Keller
Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03.09.2015. Im strittigen Fall ließen die Kläger während des Urlaubs ihre Hauskatze von einer "Tier- und Wohnungsbetreuung" in ihrer Wohnung betreuen.
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um den Anteil zumutbarer Belastungen
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinen Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13, VI R 33/13), dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.
Vertragliche Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksgeschäften
von Björn Keller
Wurde eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude beim Immobilienerwerb vereinbart, so ist diese bei der Berechnung der AfA für das Gebäude zu Grunde zu legen. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.09.2015. Voraussetzung dafür allerdings ist, dass die Aufteilung die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint.
Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung
von Björn Keller
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem zugehörigen notariell beurkundetem Kaufvertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, selbst bei notarieller Beurkundung. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.10.2015.