2016

Verluste aus dem Verfall von Optionen sind steuerlich berücksichtigungsfähig

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.

Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der Leistungsbezug bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.

Kein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sogenannten 1-%-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

von Björn Keller

Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen, wenn die private Nutzungsüberlassung nach der sogenannten 1-%-Regelung versteuert worden ist und der Arbeitgeber sämtliche Fahrzeugkosten getragen hat. Das entschied er Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.07.2015.

Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

von Björn Keller

Nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange dieses nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof nun, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.

Offenbare Unrichtigkeit in der Einkommensteuererklärung aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrages

von Björn Keller

Eine offenbare Unrichtigkeit kann vorliegen, wenn das Finanzamt einen erkennbaren Erklärungsfehler in die Veranlagung übernimmt. So entschied das FG Köln in seinem Urteil vom 03.07.2014. Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2008 für die Beiträge seiner kapitalgedeckten Rentenversicherung keine Eintragungen vorgenommen. Die Bescheinigungen der Versicherung hatte er allerdings als Anlage beigefügt.