2016

Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 15.04.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen rechtmäßig ist. Er sieht darin keinen Widerspruch. Im entschiedenen Fall war strittig, ob die dem Kläger im Streitjahr 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines nicht existierenden Unternehmers

von Björn Keller

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 22.10.2015 entschieden, dass einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht versagt werden darf, weil die Rechnung von einem nicht existierenden Unternehmer ausgestellt wurde oder die Identität des Lieferers nicht feststellbar ist. Der Vorsteuerabzug kann nur verwehrt werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um den Fall eines Steuerhinterziehungstatbestandes handelt.

Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Im Streitfall bewohnte der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz eine Drei-Raum-Wohnung.

Kein Abzug als häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen

von Björn Keller

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Anderenfalls sind die Aufwendungen dafür insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet somit aus. Das entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit seinem Beschluss vom 27.07.2015.

Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 03.12.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Hochzeits- und Trauerredner den ermäßigten Steuersatz von 7 % als ausübende Künstler in Anspruch nehmen können. Als solcher kann ein Darbietender eingeordnet werden, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.