2016
Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen gilt immer als Betriebseinnahme
von Björn Keller
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut teilweise privat genutzt wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.01.2016. Im strittigen Fall ging es um das Fahrzeug des Klägers, einem Inhaber einer Versicherungsagentur.
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks möglich
von Björn Keller
Errichtet ein Unternehmer mit eigenen Mitteln auf einem Grundstück, das auch seinem Ehegatten gehört, ein Gebäude, so wird der Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört nicht zum Unternehmen, sondern zum Privatvermögen des Ehegatten. Der Bundesfinanzhof entschied nun mit seinem Urteil vom 09.03.2016, dass Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig sind.
Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
von Björn Keller
Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dann auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich dort der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 01.12.2015.
Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld sind keine außergewöhnliche Belastung
von Björn Keller
Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2015 gelten Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, nicht als außergewöhnliche Belastungen. Damit wird eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG versagt.
Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
von Björn Keller
Sofern das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.01.2016.