2016

Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 06.04.2016 (V R 25/15, XI R 20/14) den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten, welche Anforderungen an eine Rechnung erfüllt sein müssen, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ablehnung des Gründungszuschusses wegen finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist regelwidrig

von Björn Keller

Das Landessozialgericht Hessen entschied in seinem Urteil vom 18.03.2016, dass Arbeitsagenturen einen Antrag auf Gründungszuschuss nicht wegen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ablehnen dürfen. Beim Gründungszuschuss handelt es sich überwiegend auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III, denn der Anspruch auf Gründungszuschuss setzt einen Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen voraus. Dieser ist ebenfalls nicht einkommens- oder vermögensabhängig.

Änderung von Antrags- und Wahlrechten

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 09.12.2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Antrags- und Wahlrechts vorgenommen werden kann. Demnach kann die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.

Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern

von Björn Keller

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat in einer Verfügung vom 21.03.2016 ausführlich zur steuerlichen Behandlung bei Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Stellung genommen. Grundsätzlich wird nach langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit länger als sechs Monaten sowie kurzfristigen Verträgen unterschieden.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 20.01.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Demzufolge sind die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Damit darf ein Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen.