2016

Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 01.06.2016 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug mindert. Erstattet beispielsweise eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Im strittigen Fall nutzten die Kläger das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse. Dadurch erhielten sie einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von ihnen privat finanziert worden waren. Das Finanzamt wertete diesen Zuschuss als eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den im selben Jahr gezahlten Beiträgen. Die abziehbaren Sonderausgaben wurden entsprechend gemindert. Das FG hingegen gab den Klägern Recht. Nach seiner Auffassung handelt es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil. Durch die streitgegenständliche Bonuszahlung ändere sich nichts an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Der eigentliche Rechtsgrund der Zahlung liege in der Erstattung der von den Versicherten privat getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es handele sich also um eine Erstattungsleistung der Krankenkasse, die nicht mit den Krankenkassenbeiträgen zu verrechnen sei. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs ändere daran auch nichts, dass im strittigen Fall die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens als solche übermittelt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt dem keine Bindungswirkung zu.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschied, sind Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung für alle Feuerwehrleute, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten haben.

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

von Björn Keller

Ein Einzelkonto oder -depot ist auch bei Eheleuten grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen, anders als bei Gemeinschaftskonten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto.

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen

von Björn Keller

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige diesen im Anschluss an eine Außenprüfung geltend machen will, um eine von dieser ermittelten Gewinnerhöhung zu kompensieren. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23.03.2016. Im Streitfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden.

Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

von Björn Keller

Da bei Selbständigen und Gewerbetreibenden naturgemäß die Einkünfte stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen für das so ermittelte und zugrunde zu legende unterhaltsrelevante Einkommen sind grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. Allerdings können Steuerzahlungen für mehrere Jahre zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in einem bestimmten Jahr führen.