2010
Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen
von Björn Keller
Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2010 entschieden, dass Scheinrenditen aus Schneeballsystemen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, sofern der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung gutgeschriebener Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.
Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung – Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung?
von Björn Keller
Mit einem Urteil vom 11.02.2010 hat der BFH entschieden, dass die nachhaltige vertragswidrige Nutzung eines betrieblichen PKW für private Zwecke durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nicht in jedem Falle als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist – es kann auch Arbeitslohn vorliegen.
Keine Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
von Björn Keller
Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat der 12. Senat des FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde.
Teilabzugsverbot bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
von Björn Keller
Der BFH hat nunmehr mit zwei Urteilen entschieden, dass Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu begrenzen sind, sofern der Steuerpflichtige keine durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Nichtanwendungserlass zum ersten Urteil aufgehoben.
Keine zwingende Korrektur von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen
von Björn Keller
Mit Urteil des BFH vom 22.04.2010 wurde entschieden, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Fakten oder Beweismittel nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden darf, sofern das Finanzamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der Tatsachen zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ebenso entschieden hätte.