Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen. Im Streitfall unterhielt der in Niedersachsen ansässige Kläger aus beruflichen Gründen eine angemietete Zweitwohnung in Hamburg. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Höchstbetrag von 1.000 €, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG anerkannt wird. Außerdem mietete der Kläger einen Pkw-Stellplatz für monatlich 170 € an. Das Mietverhältnis für die Wohnung und den Stellplatz waren bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist miteinander verbunden. In seiner Steuererklärung machte der Kläger neben den Wohnungsmietzinsen auch die Kosten für den Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt allerdings versagte den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, dass der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft sei. Das Finanzgericht lies die dagegen erhobene Klage zu und auch der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen demnach nicht der Abzugsbeschränkung in Höhe von 1.000 € für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Aufwendungen für die Nutzung des Stellplatzes sind getrennt von denen für die Unterkunft zu betrachten, da es sich hierbei um getrennte Wirtschaftsgüter handelt. Sind die Kosten berufsbedingt erforderlich, sind sie als Werbungskosten abziehbar. Im Streitfall war die Stellplatzanmietung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg als unbedingt notwendig zu bewerten. Außerdem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten unabhängig ist von der Ausgestaltung des Mietvertrages für die Unterkunft. Es ist also nicht maßgebend, ob der Stellplatz und die Wohnung in einem Mietvertrag oder durch separate Mietverträge oder von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz