Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

von Björn Keller

Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte. Nachdem es im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts mit der Klägerin zum Streit über mehrere Punkte kam, war diese der Ansicht, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Dagegen klagte die Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Verlauf der Verhandlungen machte sie zudem einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Allerdings hatte sie gegenüber dem Finanzamt bis dahin keinerlei Schadenersatzforderungen erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nicht erkennbar war, dass der Steuerpflichtigen ein Schaden entstand. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung. Nach dessen Auffassung setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt eingefordert wird. Durch das Fehlen einer vorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Es muss auf jeden Fall dem Finanzamt vorher außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Ebenso ist es nicht statthaft, ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, einfach um ein Schadenersatzbegehren zu erweitern. Eine Klageerweiterung ist in diesem Fall unzulässig.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz