Sofortabzug eines Disagios
von Björn Keller
Ein Disagio ist dann sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 08.03.2016.