Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 22.09.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ein besonderer Beweiswert zukommt, der aber ggf. widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung. Werden die Zeiten der Ausbildungssuche allerdings pauschal bis zum 30. September eines Berichtsjahres bescheinigt, dient die Meldung im Bereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grundsätzlich nur für drei Monate. Im entschiedenen Fall hatte die im September 1986 geborene Tochter der Klägerin vorzeitig im April 2005 die 11. Klasse einer Gesamtschule verlassen, bezog jedoch bis Ende 2006 noch Kindergeld. Auf Nachfrage der Familienkasse nach anspruchsbegründenden Ausbildungsnachweisen ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 30.04.2006, mit dem diese sich wegen der "Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" an die Tochter gewandt hatte. In diesem Schreiben war für den Meldezeitraum 2005 die Zeit vom 27.04.2005 bis zum 30.09.2005 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI die Ausbildungssuche gemeldet. Da die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das FG gab allerdings der Klage hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt. Dieser Entscheidung folgt der Bundesfinanzhof nur zum Teil. Grundsätzlich besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Eine solche Registrierung ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Das Kind muss sich nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungssuchender melden. Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus. Eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es alle drei Monate als Ausbildungssuchender vorstellig wurde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin nur für die Monate Mai bis Juli 2005 Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter, da sie keine weiteren Kontakte mit der Agentur für Arbeit nachweisen konnte.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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