Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung
von Björn Keller
Der gesetzlich vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Demzufolge kann dafür keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.02.2018 (VI R 18/16). Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor erfolgte die Entsorgung des Abwassers über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr 2012 einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 €. Die Kläger machten davon einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 € als Handwerkerleistung geltend. Während das FG diesem Begehren stattgab, wies der Bundesfinanzhof die Klage ab. Er bestätigte, dass sich die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 €) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen ermäßigt. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die Handwerkerleistung in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden muss und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen muss. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Die Leistungen werden somit nicht im Haushalt erbracht. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Baukostenzuschuss, wie im Streitfall, beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird. Alleinig entscheidend im Streitfall ist, dass der Baukostenzuschuss für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung und nicht für den eigentlichen Haus- bzw. Grundstücksanschluss erhoben wurde.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz