Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
von Björn Keller
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste hingegen sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis angeboten wird.