Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

von Björn Keller

Mit Urteil vom 07.04.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass zwar für eine Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG diese auch an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt haben muss, dabei aber die Grundsätze der Stellvertretung unbedingt zu berücksichtigen sind.