Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu anteiliger Besteuerung des privaten Veräußerungsgewinns

von Björn Keller

Wie das FG Köln in seinem Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschied, ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Im strittigen Fall veräußerten die Kläger innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung. Einen Raum hatten sie als häusliches Arbeitszimmer (19,23 % der Wohnungsfläche) genutzt, für das sie in den Vorjahren den Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1.250 € erfolgreich geltend machten. Das Finanzamt ermittelte für das Arbeitszimmer den anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 35.575 € und unterwarf diesen der Besteuerung. Es war der Ansicht, dass insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. Das FG hingegen vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, da es in den privaten Wohnbereich integriert sei. Außerdem sah das FG bei einer Besteuerung auch einen Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG. Das Finanzamt hat dagegen Revision unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 beim Bundesfinanzhof München eingelegt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz