Gemischt genutzte Nebenräume

von Björn Keller

Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer existiert. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.02.2016.