Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen

von Björn Keller

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals nach § 10d EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann und keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Es besteht dann auch keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.