Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland

von Björn Keller

Nach Großbritannien verzogene Deutsche genießen unter bestimmten Umständen das Privileg, dass sie nur das dorthin transferierte Einkommen versteuern müssen und dadurch steuerliche Vorteile erlangen. Der Bundesfinanzhof stellte mit seinem Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) klar, dass diese steuerliche Vergünstigung in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen kann. Im strittigen Fall erzielte die nach Großbritannien verzogene Klägerin in Deutschland Vermietungseinkünfte sowie Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Diese Einkünfte transferierte sie nicht nach Großbritannien. Somit war sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Einnahmen. Es bezog sich hierbei auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG (Außensteuergesetz). Dieses gestattet es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verzogene deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, sofern sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin von dem in Großbritannien dort für Zugezogene geltenden Privileg profitiere, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Da die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte, würde sie in Großbritannien bevorzugt besteuert. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision war erfolglos. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen. Durch die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Vom Gesetzgeber in Deutschland soll dieser Vorteil durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG wies der Bundesfinanzhof zurück.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz