Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 20.01.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Demzufolge sind die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Damit darf ein Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen.