Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

von Björn Keller

Renovierungs- und Umbaukosten für Räumlichkeiten, die weitestgehend privaten Wohnzwecken dienen, erhöhen nicht die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (VIII R 16/15). Im Streitfall nutzte der Kläger für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater in seinem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer. Unstreitig bildete es den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Das Arbeitszimmer machte 8,43% der Gesamtfläche aus. Im Jahr 2011 wurden das Badezimmer und der vorgelagerte Flur umfassende umgebaut. Der Kläger machte für das Streitjahr anteilige Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.400 € berücksichtigte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Im Gegensatz zum FG bestätigte der Bundesfinanzhof grundsätzlich die Auffassung des Finanzamts. Nach seinem Urteil sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten für Räume, die dem Kläger fast ausschließlich zu privaten Wohnzwecken dienen, wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur. In dem Falle handelt es sich nicht um Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufteilbar und anteilig abzugsfähig sind. Zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses des Klägers hatte das FG keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Somit konnte in der Sache nicht abschließend entschieden werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache deshalb an das FG zurück. Sollten nämlich nur Kosten für die Rollladenanlage des Wohnzimmers entstanden sein, wären auch diese nicht abziehbar.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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