Anlage KAP 2009

von Björn Keller

Grundsätzlich gilt, dass die Einkommensteuer für inländische Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, ab 2009 mit diesem Steuerabzug abgegolten ist - sogenannte Abgeltungsteuer. Eine Anlage KAP wäre demzufolge im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr abzugeben. Dennoch gibt es diverse Gründe, aus denen eine entsprechende Anlage dennoch abzugeben ist bzw. es sich lohnen kann, diese abzugeben. So sind zwingend Kapitalerträge zu erklären, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen - beispielsweise ausländische Kapitalerträge. Auch im Falle eines nicht vorgenommenen Kirchensteuerabzuges ist eine Anlage KAP abzugeben. Lohnend kann die Abgabe sein, wenn der Grenzsteuersatz der Steuerpflichtigen unter 25 Prozent liegt, denn dann ist mit dem Steuerabzug tendenziell zuviel Steuer einbehalten worden. Weiterhin kann eine Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten nur über die Abgabe der Anlage KAP erreicht werden. In jedem Fall sollten Steuerpflichtige von ihren Kreditinstituten die entsprechenden Steuerbescheinigungen anfordern, denn nur so kann geprüft werden, ob die Abgabe einer Anlage KAP sinnvoll oder notwendig ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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