2022

Anwendungshinweise zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024

Mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) detaillierte Anwendungshinweise im Rahmen der Umsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes. Neben der bereits in den BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 und vom 1. April 2022 festgelegten Verlängerung der Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden nun auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen. Diese gesetzlichen Fristverlängerungen werden bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut. Die Fristen für nicht beratene Steuerpflichtige  werden für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat verlängert. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen. Für Steuerpflichtige, die mit den Steuer- und Feststellungserklärungen dafür zugelassene Institutionen beauftragt haben, gelten erweiterte Fristverlängerungen. Für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 werden diese jeweils um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert. Die regulären Erklärungsfristen gelten wieder ab dem Besteuerungszeitraum 2025. Da die Fristverlängerungen gesetzlich geregelt sind, ist dafür keine Antragstellung erforderlich. Eine Verlängerung der (verlängerten) Fristen in den beratenen Fällen ist nur in Ausnahmen und per schriftlicher Begründung möglich. Unabhängig von den Fristverlängerungen dürfen die Finanzämter eine vorzeitige Abgabe der Erklärungen fordern. Diese müssen zwischen dem regulären und dem verlängertem Abgabetermin liegen. Durch die Fristverlängerungen wird auch die Zeitspanne zur Festlegung von Verspätungszuschlägen bei nicht termingerechter Abgabe der Erklärungen verlängert. Allerdings liegt die Festsetzung eines  Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, wenn auch die gesetzlich verlängerten Fristen nicht eingehalten werden. Die zinsfreien Karenzzeiten für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurden entsprechend der neuen gesetzlichen Abgabefristen für die Steuererklärungen ebenfalls für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Online-Gründung einer GmbH

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) soll ein wichtiger Schritt seitens des Gesetzgebers in Richtung Digitalisierung für alle Bar-Gründungen von GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UGs) vollzogen werden. Der neue Gesetzentwurf ergänzt das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRUG) und soll weitestgehend bereits ab dem 01. August 2022 in Kraft treten. An den Grundsätzen der Rechtsformen wird sich durch die Möglichkeit der Online-Gründung nichts ändern. Die GmbH ist und bleibt demzufolge eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen (Mindestkapital: 25.000  Euro) ist. Da im Wesentlichen eine UG als eine gewöhnliche GmbH mit allen Rechten und Pflichten für Gesellschafter und Geschäftsführer zu betrachten ist, gelten alle Regelungen auch für die UG. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist formgebunden und muss mittels schriftlichen Gesellschaftsvertrages erfolgen. Mit dem DiRUG wurde unter anderem auch ein grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt. Dadurch soll die missbräuchliche Eintragung neuer Gesellschafter oder Geschäftsführer vermieden und die Verlässlichkeit der Handelsregisterinformationen gesichert werden. Deshalb ist auch bei einer Online-Gründung in Deutschland weiterhin ein Notar erforderlich. Die Beurkundung im Online-Verfahren soll innerhalb einer Videokonferenz erfolgen. In dieser können die  teilnehmenden Gesellschafter ihre Beschlüsse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschreiben. Dabei kann auch die  Gesellschafterliste anstelle der persönlichen Unterschrift mit einer QES versehen werden. Diese ist ebenso rechtsverbindlich wie die handschriftliche Unterschrift. Auch ist die Gründung einer GmbH/UG nach Musterprotokoll im Online-Verfahren möglich. Die Bundesnotarkammer hat zum Thema Online-Gründung ein Portal entwickelt (https://www.online-verfahren.notar.de), auf dem sich Gründer informieren, beraten und identifizieren lassen können. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) wird vom Notar zusammen mit der von ihm und den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste elektronisch beim Handelsregister eingereicht. Zu beachten ist, dass nach aktueller Gesetzeslage ein Gesellschafterwechsel und/oder eine Satzungsänderung noch nicht im Online-Verfahren durchgeführt werden können. Ebenso sind momentan bei einer Online-Gründung einer GmbH Sacheinlagen nicht möglich. Es kann nur eine reine Barmittel-Gründung vorgenommen werden. Bei einer haftungsbeschränkten UG bleibt die Gründung gegen Sacheinlagen weiterhin verboten. Auch Anteilsübereignungen im Rahmen der Videokommunikation sind im Entwurf des DiREG momentan nicht vorgesehen. Entschließen sich die Gesellschafter, eine Vorgründungsgesellschaft zu bilden, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit der Online-Gründung der GmbH. Ebenso werden die Grundsätze einer Vor-GmbH durch die Möglichkeit der Online-Gründung nicht berührt.

Hinweis: Es ist möglich, dass einige der vorgenannten Einschränkungen bei der Online-Gründung einer GmbH/UG wegfallen, sofern das DiREG ab 01. August 2022 Gesetz wird. Es empfiehlt sich, vorher einen Steuerberater zu kontaktieren.      

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 17. März 2022 Verwaltungsanweisungen zur Unterstützung und Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Mit seinem neuesten Schreiben vom 07. Juni 2022 ergänzt und präzisiert er diese um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer. Der Abschnitt V – Lohnsteuer wurde neu gefasst. Demnach können Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. Dabei müssen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Grundsätzlich sind die Unterstützungen bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Liegt unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vor, gehört auch der die 600 € übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das betrifft im Rahmen dieses BMF-Schreibens vor allem Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen haben oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen sind. Auf Unterstützungen, die in Form von steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, sind daher ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien zu behandeln. Die Steuerbefreiung gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Allerdings darf das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Erlangt ein Arbeitnehmer, der  aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, erstmalig nach Kriegsausbruch Vorteile durch eine unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zwecks Ausstattung seiner Wohnung/Unterkunft, so sind diese nicht seinem Arbeitslohn zuzurechnen. Das Gleiche gilt für die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist. Ebenso gilt dies für die Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist. Auch die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit der Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann, ist einzubeziehen. Gleichfalls kann die Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient, durch die vorstehenden Festlegungen geregelt werden. Die erbrachten steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Außerdem ist die Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben bereitzustellen und glaubhaft zu belegen, dass er durch die Kriegsereignisse in der Ukraine zu Schaden gekommen ist. Alle vorgenannten Grundsätze gelten auch für Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers. Die Regelungen zur Arbeitslohnspende bleiben, wie im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 veröffentlicht, gültig. Das neue Schreiben steht bis zu seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I ab sofort auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

Die Bundesregierung hat bereits am 08. April 2022 fünf Maßnahmen angekündigt, die deutschen Unternehmen helfen sollen, die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zu mildern. Zwei dieser Maßnahmen werden jetzt umgesetzt - das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 und das Bürgschaftsprogramm. Unterstützt werden insbesondere mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Das KfW-Sonderprogramm dient der Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität der Unternehmen. Es bietet Investitions- und Betriebsmittelkredite zu einem vergünstigten Zinssatz mit bis zu zwei tilgungsfreien Jahren an. Exakt haben die Kredite eine maximale Laufzeit von 6 Jahren, bis zu zwei  tilgungsfreie Anlaufjahre sowie eine Zinsbindung von 6 Jahren. Die Hausbanken erhalten dafür eine weitgehende Haftungsfreistellung. Die Kredithöhe kann bis zu 100 Mio. Euro betragen. Höhere Kredite können im Rahmen von Konsortialfinanzierungen individuell ausgehandelt werden. Die KfW gewährt den Hausbanken eine Haftungsfreistellung von bis zu 80 % für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis 500 Mio. Euro Jahresumsatz) und eine Haftungsfreistellung von bis zu 70 % für Kredite an größere Unternehmen. Zugang zu diesen Krediten erhalten Unternehmen aller Größen und Branchen, die nachweislich von den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine betroffen sind. Als Beispiele der Betroffenheit gelten Umsatzrückgänge durch weggebrochene Absatzmärkte, Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland, Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte, die Schließung von in Russland, der Ukraine oder Belarus befindlichen Produktionsstätten oder eine besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil 3 % vom Umsatz). Die Antragstellung ist seit 09.05.2022 möglich, das Programm ist bis zum 31.12.2022 befristet. Eine Erweiterung der Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm sollen eine erleichterte Kreditbeschaffung für Betriebsmittel und Investitionen für  betroffene Unternehmen bewirken. Zu dem Zwecke ist eine Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages von 1,25 auf 2,5 Mio. Euro vorgesehen. Für Großbürgschaften ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Millionen Euro soll das Programm nun auch für Bürgschaften an betroffene Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen zur Verfügung stehen. In der Regel wird die Bürgschaftsquote bei 80 % liegen. In Einzelfällen kann für besonders stark vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms die Bürgschaftsquote bis maximal 90 % gehen. Für das Bürgschaftsprogramm können seit dem 29.04.2022 Anträge gestellt werden, das Programm ist ebenfalls bis zum 31.12.2022 befristet. In Vorbereitung sind des Weiteren Zuschüsse für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten wegen gestiegener Erdgas- und Strompreise, Eigen- und Hybridkapitalhilfen für große Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte, sowie die Unterstützung von Energieunternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, da diese Unternehmen häufig für künftige Lieferungen hohe Sicherheitsleistungen erbringen müssen. 

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas

In seinem Schreiben vom 11. April 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Festlegungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas. Diese betreffen umfangreiche Regelungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Zuordnung der Einnahmen aus der Erzeugung von Biogas oder die daraus erzeugte Energie (Strom, Wärme) wird in Abhängigkeit der Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, im Nebenbetrieb oder eines gemeinschaftlichen Nebenbetriebs geregelt. Grundsätzlich führt der Absatz von Strom und Wärme unabhängig vom Umfang der verarbeiteten und selbst erzeugten Biomasse zu Einkünften aus einem neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 EStG. Verkauft aber beispielsweise eine Person Biomasse ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Biogas erzeugenden Betrieb, in dem sie Mitunternehmer ist, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht als Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten land- und forstwirtschaftlich tätigen Personen bei der Mitunternehmerschaft, sondern als Einnahmen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetriebs zu erfassen. Die Betriebseinnahmen gehören dort zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Gleiches gilt, soweit die Biomasse von einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaft erzeugt wird, die an einer Biogasanlagen-Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Weitere Regelungen des BMF-Schreibens betreffen die Abgrenzung der Wirtschaftsgüter und die Absetzung für Abnutzung (AfA), die Bewertung des Umlaufvermögens sowie der Entnahme von Strom und Wärme. Des Weiteren ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Rückbauverpflichtung bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung der Biogasanlage Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden dürfen. Bezüglich der Ermittlung der Körperschaftsteuer betreffen die Regelungen des BMF-Schreibens insbesondere die Biogas-Erzeugungsgenossenschaften sowie Generatoren-Genossenschaft. So ist es für eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft für eine Steuerbefreiung unschädlich, wenn sie zur Beheizung der Anlage Energie erzeugt. Wird hingegen überschüssige Energie durch eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft in das Strom-/Wärme-Netz eingespeist und an Dritte oder auch eigene Mitglieder geliefert, ist sie insoweit partiell steuerpflichtig. Wird die Energie im Rahmen einer Generatoren-Genossenschaft erzeugt, ist dies eine Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Demzufolge scheidet eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c KStG aus, auch wenn Mitglieder der Genossenschaft Abnehmer der erzeugten Energie sind. Beteiligt sich eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft an einer steuerpflichtigen Generatoren-Genossenschaft, sind die Gewinnanteile oder Bezüge als Einnahmen aus steuerlich nicht begünstigter Tätigkeit anzusehen. Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am 25. März 2013 beginnen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 06. März 2006 wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 und die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.

 

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz