2019

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, sofern tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.01.2019 (VI R 24/16). Im Streitfall handelte es sich beim Kläger um einen hauptamtlichen Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins. Er hatte beim Pay-TV-Sender "Sky" ein Abonnement abgeschlossen, das die Pakete "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt" umfasste. Den anteiligen Aufwand für das Paket „Fußball Bundesliga“ machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er begründete dies damit, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue. Finanzamt und FG lehnten den Werbungskostenabzug dennoch ab. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Vorinstanzen nicht. Er stellte klar, dass Werbungskosten auch Aufwendungen für immaterielle Wirtschaftsgüter sein können, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist dabei unschädlich. Bei einem Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins hält der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegend berufliche Nutzung des Pakets „Fußball Bundesliga“ nicht für ausgeschlossen. Das FG muss deshalb die erforderlichen Feststellungen nachholen, ob diese Sachfrage unter Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls zugunsten des Klägers zu bewerten ist. Dazu empfiehlt der Bundesfinanzhof auch Trainerkollegen und Spieler zu vernehmen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So ist zu klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Zudem ist wichtig, ob eine Einrichtung zur Erteilung von Schwimmunterricht gleichzusetzen ist mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier Schwimmen). Sollte dies nicht zutreffen, ist klarzustellen, ob die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist. Im strittigen Fall führten zwei Schwimmlehrerinnen innerhalb der Rechtsform GbR, die Klägerin, Schwimmkurse für Kinder durch. Die von den Eltern vergüteten Leistungen behandelten sie als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht weder nach § 4 Nr. 21 noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei seien. Das FG hingegen bezog sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH und des Bundesfinanzhofs und behandelte die Leistungen der Klägerin als steuerfrei. Die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken sei Schulunterricht und zudem nicht nur auf Einzelunternehmer, sondern auch für eine GbR anwendbar. Bisher behandelte der Bundesfinanzhof den Schwimmunterricht als steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine GbR handelt, zweifelt der Bundesfinanzhof an der Umsatzsteuerbefreiung. Er erwartet deshalb vom EuGH die Klärung, ob sich für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus dem mit der Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse ergibt. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar. Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin als Privatlehrerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL zu werten ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfte sachlich nicht nachvollziehbar sein, weshalb die beiden Schwimmlehrerinnen, wenn sie als Einzelunternehmerinnen Schwimmunterricht erteilen würden, steuerfreie Leistungen erbringen. Warum sollte das nicht ebenso gelten, wenn sie die gleichen Leistungen im Rahmen einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer GbR erbringen. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16), dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Diesen standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der Bundesfinanzhof teilte zwar dessen Auffassung, verwies allerdings die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dieses muss noch prüfen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Das ist im zugrunde liegenden Fall deshalb wichtig, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte nämlich das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, dürften die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zuwendung einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.11.2018 (VI R 10/17) entschieden. Im Streitfall bot die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine sogenannte Sensibilisierungswoche an. Diese umfasste unter anderem Kurse und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Sensibilisierungswoche diente dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Die Teilnahmekosten beliefen sich auf rund 1.300 EUR pro Mitarbeiter, die die Klägerin übernahm. Die teilnehmenden Arbeitnehmer mussten allerdings die Fahrtkosten selbst tragen und für die entsprechenden Tage ein Zeitguthaben oder Urlaubstage verwenden. Finanzamt und FG behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn. Nach deren Ansicht hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche Sachbezüge zugewandt, die lediglich in dem gemäß § 3 Nr. 34 EStG festgelegten Umfang steuerfrei zuzulassen sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, zu Arbeitslohn führen. Genau dies traf für die Sensibilisierungswoche zu, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte, bei der die Gesundheitsvorsorge den Hauptgegenstand bildete. Die Sensibilisierungswoche vermittelte insbesondere Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil. Außerdem durften die Arbeitnehmer nicht die Arbeitszeit dafür nutzen, sondern mussten ihre freie Zeit dafür einsetzen. Diese Sachverhalte schließen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin aus. Hätte es sich hingegen um Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen gehandelt, wären diese im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen und deshalb nicht als Arbeitslohn eingestuft worden. Zudem sei darauf verwiesen, dass für die Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einer Höhe von 500 € in Betracht kommt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16). Grundsätzlich unterliegen gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Beschränken sich diese allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin im Streitfall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese wiederum war Eigentümerin einer Immobilie. Für die aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Mieterträge machte die Klägerin die erweiterte Kürzung geltend. Das lehnte das Finanzamt ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR. Der vorlegende IV. Senat teilte diese Auffassung nicht. Er war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Aufgrund eines entscheidungshindernden vorherigen Urteils des I. Senats rief der IV. Senat zur Klärung der Rechtsfrage den Großen Senat an. Dieser folgte der Auffassung des IV. Senats. Er stellte klar, dass für die Bewertung, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, die allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätze maßgeblich sind. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Diese Auslegung resultiert auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Beschluss wirkt zugunsten der Steuerpflichtigen und ist darüber hinaus für den Immobilienbereich insgesamt von großer Bedeutung.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz