2014

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005, wonach der Leistungsempfänger ausnahmsweise die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen schuldet, wenn er selbst Bauleistungen erbringt, erheblich eingeschränkt. Es kommt demnach für die Entstehung der Steuerschuld darauf an, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Der eigene Anteil der von ihm ausgeführten Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen ist dabei unerheblich. Bauträger sind nach dem neuen Urteil für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen also nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer. Im Streitfall hatte die Klägerin, ein Bauträger, einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. Nach Kündigung des Generalunternehmervertrags hatte sie die nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zunächst selbst erklärt und auch abgeführt. In der Jahressteuererklärung gab sie an, selbst keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht zu haben. Deshalb schulde sie die Umsatzsteuer nicht. Das Finanzamt widersprach dem, da sich die Klägerin mit dem Generalunternehmer darüber geeinigt habe, dass sie die Umsatzsteuer schulde. Außerdem erbringe der Empfänger einer Bauleistung auch dann Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn zwischen den von ihm empfangenen und den von ihm erbrachten Leistungen kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof ließ zunächst vom Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob vorgenannter Paragraph mit dem Europarecht vereinbar ist. Dieser bejahte dies grundsätzlich, forderte aber die nationalen Gerichte dazu auf, bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen. Auf dieser Grundlage verwarf der Bundesfinanzhof nun die Auslegung der Vorschrift seitens der Finanzverwaltung. Er begründete seine Auffassung damit, dass der Auftragnehmer nicht erkennen könne, ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringe. Zudem reiche für die Steuerschuld die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber aus, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen müsse. Es komme auch nicht auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien an. Eine sichere Handhabung der Vorschrift sei gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung seiner eigenen Leistung verwendet. Dies könne der Auftragnehmer in der Regel auch erkennen. Da Bauträger keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern, kommen sie demnach nicht mehr als Steuerschuldner in Betracht. Generalunternehmer hingegen erbringen an ihre Auftraggeber Bauleistungen und schulden deshalb die Steuer auch für die von ihnen in einer Leistungskette von Subunternehmern bezogenen Bauleistungen. Der Streitfall wurde deshalb zugunsten der Klägerin entschieden. Ist ein Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz