2013
Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
von Björn Keller
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, sofern er neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, so gilt der Eigenverbrauch von Strom und Wärme als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.
1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises ist verfassungsrechtlich unbedenklich
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 13.12.2012 stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass gegen die 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da Steuerpflichtige immer auch die Wahl haben, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
von Björn Keller
Mit Urteil vom 20.02.2013 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Kosten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die seit 2002 geltende Freigrenze in Höhe von 110 € je Veranstaltung überschritten wird.
Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
von Björn Keller
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der allgemeinen Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2012.
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 28.08.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, unbedingt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.