2011

Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages aufgrund aufgegebener Investitionsabsicht

von Björn Keller

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 05.05.2011entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO darstellt.

Keine Begünstigung für Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

von Björn Keller

Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 02.02.2011 die Kosten für den Einbau einer Küche im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG beurteilt. Eine Minderung der Einkommensteuer kommt demnach nicht in Betracht.

Erwerb eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

von Björn Keller

Mit Urteil vom 06.04.2011 entschied das FG Baden-Württemberg, dass der Erwerb und die Montage eines Treppenschräglifts im Garten des Wohngrundstücks einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

von Björn Keller

Das FG Rheinland-Pfalz hat eine Klage wegen Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät mit Urteil vom 23.03.2011 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Kläger die Anschaffung eines neuen, qualitativ hochwertigen Fernsehgerätes aufgrund einer Sehkrafteinschränkung seiner Frau als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben.

Neues Verfahren zur privaten Nutzung eines Dienstwagens

von Björn Keller

In einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler beim FG Niedersachen unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 soll entschieden werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises verfassungsmäßig ist.